Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung
Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen
Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung und Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie
- einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen.
- explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten nutzen beziehungsweise vorführen wollen.
Online-Dienst
Antrag zur Genehmigung von Theaterfeuerwerken
Beschreibung
Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn ein Auftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen geplant beziehungsweise explosionsgefährliche Stoffe in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorgeführt werden soll.
Online erledigen
- Antrag zur Genehmigung von TheaterfeuerwerkenSie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn ein Auftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen geplant beziehungsweise explosionsgefährliche Stoffe in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorgeführt werden soll.
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zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport -Feuerwehr-
Ansprechpartner
Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz (Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz)
Aktuelles
Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz
Beschreibung
Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr Hamburg - Vorbeugender Brandschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Vorbeugender Brandschutz
erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls: Befähigungsschein
- Gegebenenfalls: Erlaubnis
Voraussetzungen
- Sie sind volljährig.
- Für Effekte der Kategorie T1: keine weiteren Voraussetzungen.
- Für Effekte der Kategorie T2: Sie haben eine Erlaubnis beziehungsweise sind im Besitz eines Befähigungsscheins
Rechtsgrundlage(n)
§ 23 Absatz 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
§ 35 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VSt%C3%A4ttVHAV1P35[SF1]
www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
§ 35 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VSt%C3%A4ttVHAV1P35[SF1]
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
- Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus und laden die gegebenenfalls notwendigen Unterlagen hoch.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag formell und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft die Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) Ihres Antrages.
- Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, spricht die zuständige Stelle mit dem Pyrotechniker beziehungsweise der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen.
- Wenn die Prüfung bestanden ist, vereinbart zu zuständige Stelle einen Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin.
- Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Genehmigung unter Vorbehalt.
- Die Erprobung der Effekte findet statt und die zuständige Stelle erstellt vor Ort ein Abnahmeprotokoll. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.
Fristen
Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.
Kosten
Die Kosten variieren je nach Arbeitsaufwand:
- 53,00 EUR pro halbe Stunde Tätigkeit (inklusive Wegezeit, Büroarbeitszeit, Abnahme vor Ort)
- Fahrkostenpauschale: 8,10 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.05.2022
Stichwörter
Pyrotechnik