Vorgesehen zum Löschen - Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

    Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung

    Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.

    Beschreibung

    Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
     
    Aufzugsanlagen
    (Anhang 2, Abschnitt 2) Betriebssicherheitsverordnung,
    insbesondere
    • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
    • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
    • Personen-Umlaufaufzüge
     
    Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    (Anhang 2, Abschnitt 3) Betriebssicherheitsverordnung, wie z. B.:
    • Gasfüllanlagen
    • Lageranlagen
    • Füllstellen
    • Tankstellen
    • Flugbetankungsanlagen
    • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
     
    Druckanlagen 
    (Anhang 2, Abschnitt 4) Betriebssicherheitsverordnung, die definiert sind als
    • Dampfkesselanlagen
    • Druckbehälteranlagen
    • Füllanlagen
    • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugeben:
     
    • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse),
    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage,
    • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen,
    • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen,
    • Stellungnahme einer Zugelassenen Überwachungsstelle.

    Voraussetzungen

    Im Antrag sind die Gründe für eine Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV darzulegen. Die
    beantragte Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden kann.
    Im Einzelnen müssen hierbei
    • die Auslegung und Fertigung,
    • die dokumentierte Qualität,
    • die Ergebnisse aus den Prüfungen sowie
    • die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer
    berücksichtigt werden.
    Antragsinhalt und Bestandteil des Antrages müssen auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf andere Weise, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV für die Anlage und die Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen sein. Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, wie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist und welche zusätzlichen Maßnahmen ggf. erforderlich sind, damit die Anlage in dem Zeitraum bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizufügen, wonach mit den im Antrag beschriebenen Maßnahmen die beantragte Fristverlängerung möglich ist. Die Stellungnahme sollte vorzugsweise durch Personen erfolgen, die mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung entsprechend § 16 BetrSichV zu beauftragen sind. Eine Fristverlängerung kann immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Anlage und frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung erfolgen.
    Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
    Sammelverlängerungen, beispielsweise für Anlagen einer Serie oder bestimmten Bauart, können nicht erteilt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf genannten Dienststelle erhoben werden.
     

    Verfahrensablauf

    • Einreichung des Antrags und der Stellungnahme einer zugelassenen Überwachungsstelle
    • Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
    • Prüfung durch Behörde,
    • Bescheid zur Prüffristverlängerung / Ablehnung der Prüffristverlängerung

    Fristen

    In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.

    Kosten

    Gebührenordnung (ArbSchGebO HA)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Anlagensicherheit am 13.06.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Betriebssicherheitsverordnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en