Vorgesehen zum Löschen - Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung
Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.
Beschreibung
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
Aufzugsanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 2) Betriebssicherheitsverordnung,
insbesondere
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
(Anhang 2, Abschnitt 3) Betriebssicherheitsverordnung, wie z. B.:
Druckanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 4) Betriebssicherheitsverordnung, die definiert sind als
Aufzugsanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 2) Betriebssicherheitsverordnung,
insbesondere
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
- bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
- Personen-Umlaufaufzüge
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
(Anhang 2, Abschnitt 3) Betriebssicherheitsverordnung, wie z. B.:
- Gasfüllanlagen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen
- Flugbetankungsanlagen
- sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Druckanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 4) Betriebssicherheitsverordnung, die definiert sind als
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugeben:
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse),
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage,
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen,
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen,
- Stellungnahme einer Zugelassenen Überwachungsstelle.
Voraussetzungen
Im Antrag sind die Gründe für eine Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV darzulegen. Die
beantragte Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden kann.
Im Einzelnen müssen hierbei
Antragsinhalt und Bestandteil des Antrages müssen auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf andere Weise, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV für die Anlage und die Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen sein. Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, wie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist und welche zusätzlichen Maßnahmen ggf. erforderlich sind, damit die Anlage in dem Zeitraum bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizufügen, wonach mit den im Antrag beschriebenen Maßnahmen die beantragte Fristverlängerung möglich ist. Die Stellungnahme sollte vorzugsweise durch Personen erfolgen, die mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung entsprechend § 16 BetrSichV zu beauftragen sind. Eine Fristverlängerung kann immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Anlage und frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung erfolgen.
Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Sammelverlängerungen, beispielsweise für Anlagen einer Serie oder bestimmten Bauart, können nicht erteilt werden.
beantragte Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden kann.
Im Einzelnen müssen hierbei
- die Auslegung und Fertigung,
- die dokumentierte Qualität,
- die Ergebnisse aus den Prüfungen sowie
- die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer
Antragsinhalt und Bestandteil des Antrages müssen auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf andere Weise, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV für die Anlage und die Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen sein. Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, wie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist und welche zusätzlichen Maßnahmen ggf. erforderlich sind, damit die Anlage in dem Zeitraum bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizufügen, wonach mit den im Antrag beschriebenen Maßnahmen die beantragte Fristverlängerung möglich ist. Die Stellungnahme sollte vorzugsweise durch Personen erfolgen, die mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung entsprechend § 16 BetrSichV zu beauftragen sind. Eine Fristverlängerung kann immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Anlage und frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung erfolgen.
Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Sammelverlängerungen, beispielsweise für Anlagen einer Serie oder bestimmten Bauart, können nicht erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf genannten Dienststelle erhoben werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf genannten Dienststelle erhoben werden.
Verfahrensablauf
- Einreichung des Antrags und der Stellungnahme einer zugelassenen Überwachungsstelle
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Prüfung durch Behörde,
- Bescheid zur Prüffristverlängerung / Ablehnung der Prüffristverlängerung
Fristen
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
Kosten
Gebührenordnung (ArbSchGebO HA)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Anlagensicherheit am 13.06.2022
Stichwörter
Betriebssicherheitsverordnung