Verkehrswert nach BauGB FeststellungOnline erledigen

    Ermitteln des Verkehrswertes nach Baugesetzbuch (BauGB)

    Wenn Sie den Wert eines unbebauten oder bebauten Grundstücks wissen möchten, können Sie diesen über ein Verkehrswertgutachten durch einen Gutachterausschuss ermitteln lassen.

    Beschreibung

    Sie können auf Antrag beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte ein Gutachten über den Verkehrswert einer Immobilie (bebautes oder unbebautes Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht) einholen.
    Dies kann im Fall von Erbauseinandersetzungen zwischen Erben zur Vermeidung von Streitigkeiten beitragen.
    Diese Gutachten haben keine bindende Wirkung, sofern nichts anderes bestimmt oder vereinbart wurde.
    Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.

    Gemäß § 193 Absatz 1-4 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse. 

    Die Bundesländer werden durch § 199 Baugesetzbuch ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für die Bildung von Gutachterausschüssen zu treffen.

    Online-Dienst

    Gutachterausschuss LGV (HH)

    ID: S100002_S1000020040000000221

    Beschreibung


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    Das Formular wird online ausgefüllt und anschließend online eingereicht.
    Nach dem Ausfüllen erhalten Sie weitere Informationen und ein fertig ausgefülltes PDF-Dokument für Ihre Unterlagen.

    Online erledigen

    • Gutachterausschuss LGV (HH)

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV)

    Ansprechpartner

    W 1 - Marktinformation (W 1 - Marktinformation)

    Aktuelles

    W 1 - Marktinformation

    Beschreibung

    W 1 - Marktinformation

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Ihren Daten und Daten zur Immobilie.
    • Einverständniserklärung des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin
    • Vollmacht zur Einsichtnahme zum Beispiel in die Bauakte oder das Grundbuch (siehe Eigentümervollmacht Wertermittlungsauftrag)
    • Fragebogen mit Detailinformationen zur Immobilie (siehe Auskunftsbogen für Gutachtenauftrag)

    Voraussetzungen

    Sie erhalten auf Antrag ein Gutachten über den Verkehrswert von Immobilien, wenn Folgendes auf Sie zutrifft.
    Sie sind
    • Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Immobilie,
    • eine Person mit anderen Rechten an der Immobilie oder
    • Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert der Immobilie von Bedeutung ist.
    Weiterhin erstatten die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ein Verkehrswertgutachten, wenn das Gutachten beantragt wird von
    • den für den Vollzug des Baugesetzbuches zuständigen Behörden,
    • den für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück zuständigen Behörden oder
    • Gerichten und Justizbehörden oder
    • anderen Personen mit Einverständnis des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin der Immobilie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: § 192 Gutachterausschuss Baugesetzbuch (BauGB)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__192.html
    Bezeichnung: § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses Baugesetzbuch (BauGB)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__193.html
    Bezeichnung: § 194 Verkehrswert Baugesetzbuch (BauGB)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__194.html
    Bezeichnung: § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses Baugesetzbuch (BauGB)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__197.html
    Bezeichnung: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
    URL:  https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/BJNR280500021.html
     

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einen Antrag über das Formular Gutachterausschuss LGV (HH) oder formlos in Textform.
    • Es erfolgt die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung anhand der vorgelegten Unterlagen.
    • Mitarbeiter der Geschäftsstelle besichtigen das Wertermittlungsobjekt (Grundstück oder Wohnung) und werten die Unterlagen aus.
    • Der Gutachterausschuss besichtigt das Wertermittlungsobjekt und beschließt den Verkehrswert.
    • Das Gutachten wird erstellt und an Sie versendet.
    • Der Kostenbescheid wird an Sie versendet.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Wertermittlungsobjekt ab.
    Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses nach.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr hängt vom ermittelten Wert und der Schwierigkeit der Wertermittlung ab.
    Grundlage ist die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) in der jeweils geltenden Fassung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:
    • Ein kostengünstiger Näherungswert für den Verkehrswert ist über den kostenpflichtigen Online-Dienst Immobilienwertdatenauskunft Hamburg IDA.HH erhältlich.
    • Ein kostenloser Näherungswert für den Bodenwert pro Quadratmeter Grundstücksfläche ist über die interaktive Bodenrichtwertkarte von Hamburg BORIS.HH erhältlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Gutachterausschuss für Grundstückswerte am 16.02.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Immobilienwerte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en