Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung

    Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

    Wenn Sie einem schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie eine Person, die diese Kriterien erfüllt, kündigen möchten, benötigen Sie vorab die Zustimmung der zuständigen Stelle. Eine ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die zuständige Stelle kann ihre Zustimmung aber auch nachträglich erteilen. Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist ebenfalls unwirksam.
     
    Sie benötigen die Zustimmung der zuständigen Stelle unabhängig vom Kündigungsgrund (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt). Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Eine Zustimmung der zuständigen Stelle brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen (ordentlich, außerordentlich, fristlos, Änderungskündigung).

    Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Zustimmungserteilung den Kündigungsgrund sowie weitere Angaben der zu kündigenden Person, persönliche Verhältnisse, die Dauer der Beschäftigung sowie Art und Schwere der Behinderung.

    Online-Dienst

    Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung schwerbehinderter oder diesen gleichgestellter Menschen

    ID: S100002_S1000020040000000126

    Beschreibung

    Für schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot kann von der zuständigen Behörde aufgehoben werden. Hier haben Arbeitgebende die Möglichkeit, eine Zulässigkeitserklärung zu erwirken.

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt (Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt

    Beschreibung

    Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Wenn Sie persönlich vorsprechen möchten, bitten wir Sie, unbedingt einen Termin zu vereinbaren. Bitte rufen Sie die Kollegen im Geschäftszimmer unter der Nummer (040) 428 63-3953 an, Sie werden dann zum zuständigen Sachbearbeiter bzw. zur zuständigen Sachbearbeiterin durchgestellt. Halten Sie hierfür bitte die Postleitzahl Ihres Arbeitsplatzes bereit, da sich danach die Zuständigkeit richtet. Oder nehmen Sie per E-Mail Kontakt auf: integrationsamt@soziales.hamburg.de.

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Arbeitsvertrages
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
     Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Voraussetzungen

    • Sie beschäftigen eine oder mehrere schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen und beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
    • Sie haben einen nachvollziehbaren Kündigungsgrund.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 179 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__179.html
    § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
    § 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__170.html
    § 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__171.html
    § 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
    § 158 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__158.html
    § 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__169.html
    § 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__174.html
    § 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__175.html
    § 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
    § 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__172.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Damit Sie schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen kündigen können, müssen Sie vor der eigentlichen Kündigung einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung beim Integrationsamt (bei der zuständigen Behörde) stellen. Sie können den Antrag online oder schriftlich einreichen.
    Wenn Sie die Zustimmung online beantragen möchten:
    • Sie rufen den Online Dienst auf.
    • Sie melden sich über das Servicekonto Business an.
    • Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
    • Sie tragen alle notwendigen Kündigungsdaten ein und laden notwendige Unterlagen und Nachweise hoch.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Die zuständige Stelle übersendet Ihnen die Zustimmung beziehungsweise die Entscheidung postalisch. Erst wenn Ihnen der schriftliche zustimmungsbescheid vorliegt, können Sie die Kündigung wirksam vornehmen.
    Wenn Sie die Zustimmung schriftlich beantragen möchten:
    • Sie öffnen das entsprechende PDF-Formular und füllen es vollständig aus.
    • Sie übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Stelle.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Die zuständige Stelle übersendet Ihnen die Zustimmung beziehungsweise die Entscheidung postalisch. Erst wenn Ihnen der schriftliche zustimmungsbescheid vorliegt, können Sie die Kündigung wirksam vornehmen.

    Fristen

    Sie müssen eine Zustimmung zur fristlosen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung über den Kündigungsgrund beantragen. Eine fristlose Kündigung müssen Sie unverzüglich (innerhalb von 3 Werkstagen) nach der Zustimmung der zuständigen Stelle aussprechen. 

    Eine ordentliche Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats aussprechen.

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitung dauert in der Regel einen Monat.
    • Bei Zustimmungsanträgen zur außerordentlichen Kündigung beträgt die Bearbeitungsdauer im Mittel 2 Wochen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie benötigen keine Zustimmung, wenn die schwerbehinderte oder die gleichgestellte Person:
    • selbst kündigt,
    • das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet (zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag),
    • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
    • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat und der Kündigung nicht widersprochen wird,
    • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitsgebenden eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Mensch oder ihnen gleichgestellte Person nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Integrationsamt am 23.05.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Integrationsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en