Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung

    Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen


    Wenn Sie einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen kündigen möchten, müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung eine Zustimmung beim Integrationsamt beantragen.

    Beschreibung


    Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie einer Person, die diese Kriterien erfüllt, kündigen möchten, benötigen Sie vorab die Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist ebenfalls unwirksam.

    Sie benötigen die Zustimmung des Integrationsamtes unabhängig vom Kündigungsgrund (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt). Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Eine Zustimmung des Integrationsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen (ordentlich, außerordentlich, fristlos, Änderungskündigung).

    Online-Dienst

    Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung schwerbehinderter oder diesen gleichgestellter Menschen

    ID: S100002_S1000020040000000126

    Beschreibung

    Für schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot kann von der zuständigen Behörde aufgehoben werden. Hier haben Arbeitgebende die Möglichkeit, eine Zulässigkeitserklärung zu erwirken.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt (Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt

    Beschreibung

    Sozialbehörde - SI 44 - Integrationsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Kontaktperson

    Weitere Informationen


    Wenn Sie persönlich vorsprechen möchten, bitten wir Sie, unbedingt einen Termin zu vereinbaren. Bitte rufen Sie die Kollegen im Geschäftszimmer unter der Nummer (040) 428 63-3953 an, Sie werden dann zum zuständigen Sachbearbeiter bzw. zur zuständigen Sachbearbeiterin durchgestellt. Halten Sie hierfür bitte die Postleitzahl Ihres Arbeitsplatzes bereit, da sich danach die Zuständigkeit richtet (siehe folgende Liste: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/einrichtungen/integrationsamt/kontakt-589466).
    Oder nehmen Sie per E-Mail Kontakt auf: integrationsamt@soziales.hamburg.de.

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Arbeitsvertrages
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
    Das Integrationsamt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Voraussetzungen

    • Die Person, der Sie kündigen möchten, hat eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung oder hat einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung gestellt.
    • Sie haben einen nachvollziehbaren Kündigungsgrund.
    • Der Arbeitsplatz der zu kündigenden Person befindet sich in Hamburg.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
    § 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__169.html
    § 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__170.html
    § 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__171.html
    § 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__172.html
    § 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
    § 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__174.html
    § 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__175.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag online oder schriftlich einreichen.

    Wenn Sie die Zustimmung online beantragen möchten:
    • Sie rufen den Online Dienst auf.
    • Sie melden sich über das Servicekonto Business an.
    • Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
    • Sie tragen alle notwendigen Kündigungsdaten ein und laden notwendige Unterlagen und Nachweise hoch.
    • Das Integrationsamt prüft Ihren Antrag.
    • Das Integrationsamt übersendet Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag postalisch.

    Wenn Sie die Zustimmung schriftlich beantragen möchten:
    • Sie öffnen das entsprechende PDF-Formular und füllen es vollständig aus.
    • Sie lassen den Antrag durch eine kündigungsberechtigte Person unterschreiben.
    • Sie übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an das Integrationsamt.
    • Das Integrationsamt prüft Ihren Antrag.
    • Das Integrationsamt übersendet Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag postalisch.

    Fristen


    Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung beabsichtigen, muss Ihr Antrag spätestens zwei Wochen, nachdem Sie von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben, beim Integrationsamt eingegangen sein.

    Eine außerordentliche Kündigung müssen Sie unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) nach Zustimmung des Integrationsamtes aussprechen.

    Eine ordentliche Kündigung müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustimmung des Integrationsamtes aussprechen.

    Bearbeitungsdauer


    Die Bearbeitung eines Antrags auf ordentliche Kündigung dauert in der Regel einen Monat.

    Bei Anträgen auf außerordentliche Kündigung trifft das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie benötigen keine Zustimmung, wenn die schwerbehinderte oder gleichgestellte Person
    • selbst kündigt,
    • das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet (zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Befristung),
    • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
    • das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplans hat und der Kündigung nicht widersprochen wird,
    • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitgebenden eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Integrationsamt am 23.05.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Integrationsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en