Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung
Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen
Wenn Sie einer Person mit besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten, können Sie die Aufhebungen dieses Kündigungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen während der Schwangerschaft
- Eltern in Elternzeit
- Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen
Online-Dienst
Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen
Beschreibung
Für schwangere Arbeitnehmerinnen, Eltern in Elternzeit und Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot kann in Ausnahmefällen aufgehoben werden.
Online erledigen
- Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragenFür schwangere Arbeitnehmerinnen, Eltern in Elternzeit und Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot kann in Ausnahmefällen aufgehoben werden.
Zahlungsweise
- SEPA-Überweisung
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- keine Identifizierung
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Zulassung zur Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz, wenn
- ein triftiger Kündigungsgrund besteht,
- Sie Arbeitnehmende, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen, beschäftigen,
- Sie Arbeitnehmenden mit einem besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten und
- Sie den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
Verfahrensablauf
Um Arbeitnehmenden unter besonderem Kündigungsschutz zu kündigen, müssen Sie vor der Kündigung einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde stellen.
Die Zulässigkeitserklärung können Sie elektronisch über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.
Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:
Rufen Sie den Online-Dienst auf.
Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:
Die Zulässigkeitserklärung können Sie elektronisch über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.
Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:
Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Melden Sie sich über das Servicekonto Business an.
- Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto in den Online Antrag übernommen.
- Als antragstellende Person tragen Sie alle notwendigen Daten ein.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
- Sie erhalten einen Bescheid per Post.
Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:
- Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
- Füllen Sie den Antrag aus.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
- Sie erhalten einen Bescheid per Post.
- Sie benötigen die Zustimmung (Bescheid) der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung rechtswirksam aussprechen können.
Fristen
Sie benötigen die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz rechtswirksam aussprechen können.
Bearbeitungsdauer
Die Beabeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Wochen bis 4 Wochen.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren sind variabel und hängen mit der Bearbeitungsdauer der entsprechenden Sachbearbeitung zusammen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über anfallende Bearbeitungsgebühren. Es gilt die Gebührenordnung des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes (GebOAS).
Hinweise (Besonderheiten)
Die Kündigung ist erst nach der Zustimmung der Behörde wirksam. Falsche Angaben im Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.
Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.
Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.
Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.
Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.
Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.
Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 10.05.2022
Stichwörter
Pflege