Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

    Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

    Wenn Sie einer Person mit besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten, können Sie die Aufhebungen dieses Kündigungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.

    Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
    • Frauen während der Schwangerschaft
    • Eltern in Elternzeit
    • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen

    Online-Dienst

    Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen

    ID: S100002_S1000020040000000127

    Beschreibung

    Für schwangere Arbeitnehmerinnen, Eltern in Elternzeit und Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot kann in Ausnahmefällen aufgehoben werden.

    Online erledigen

    • Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen
      Für schwangere Arbeitnehmerinnen, Eltern in Elternzeit und Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot kann in Ausnahmefällen aufgehoben werden.

    Zahlungsweise

    • SEPA-Überweisung

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    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

    Voraussetzungen

    Sie erhalten die Zulassung zur Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz, wenn
    • ein triftiger Kündigungsgrund besteht,
    • Sie Arbeitnehmende, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen, beschäftigen,
    • Sie Arbeitnehmenden mit einem besonderen Kündigungsschutz kündigen möchten und
    • Sie den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

    Verfahrensablauf

    Um Arbeitnehmenden unter besonderem Kündigungsschutz zu kündigen, müssen Sie vor der Kündigung einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde stellen.

    Die Zulässigkeitserklärung können Sie elektronisch über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.

    Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:
    Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Melden Sie sich über das Servicekonto Business an.
    • Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto in den Online Antrag übernommen.
    • Als antragstellende Person tragen Sie alle notwendigen Daten ein.
    • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
    • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
    • Sie erhalten einen Bescheid per Post.
    Sie benötigen die Zustimmung (Bescheid) der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung rechtswirksam aussprechen können.

    Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:
    • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
    • Füllen Sie den Antrag aus.
    • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
    • Sie erhalten einen Bescheid per Post.
    • Sie benötigen die Zustimmung (Bescheid) der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung rechtswirksam aussprechen können.

    Fristen

    Sie benötigen die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor Sie die Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz rechtswirksam aussprechen können.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beabeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Wochen bis 4 Wochen.

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühren sind variabel und hängen mit der Bearbeitungsdauer der entsprechenden Sachbearbeitung zusammen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über anfallende Bearbeitungsgebühren. Es gilt die Gebührenordnung des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes (GebOAS).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kündigung ist erst nach der Zustimmung der Behörde wirksam. Falsche Angaben im Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

    Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.
    Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.

    Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.

    Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
                               
    Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 10.05.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Pflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en