Anzeige der sachkundigen Person nach § 14 Arzneimittelgesetz Bestätigung

    Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

    Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Änderungen betreffend der sachkundigen Person müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.

    Beschreibung

    Im Arzneimittelgesetz sind die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen festgelegt. Für die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln müssen Sie der zuständigen Stelle eine sachkundige Person mit der entsprechenden Qualifikation und Zuverlässigkeit melden.

    Online-Dienste

    Personalveränderung nach dem Arzneimittelgesetz

    ID: S100002_S1000020040000000128

    Beschreibung

    Hier melden Sie eine sachkundige Person nach §14 Arzneimittelgesetz (AMG) und/oder eine informationsbeauftragte Person nach §74a. Die sachkundige Person ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften hergestellt und geprüft wurde.

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    • Personalveränderung nach dem Arzneimittelgesetz
      Hier melden Sie eine sachkundige Person nach §14 Arzneimittelgesetz (AMG) und/oder eine informationsbeauftragte Person nach §74a. Die sachkundige Person ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften hergestellt und geprüft wurde.

    Zahlungsweise

    • SEPA-Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    Sachkundige Person und Informationbeauftrage AMG

    ID: S100002_S1000020040000000156

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Arbeitszeugnisse (Kopie)
    • Ausbildungsnachweis (Kopie) 
    • Lebenslauf 
    • Führungszeugnis (Kopie)
    • Formular „Erklärung zur Benennung“
    • Verpflichtungserklärung

    Voraussetzungen

    • Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
    • Sie benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin,
    • Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder elektronisch vornehmen.
    • Reichen Sie die Anzeige der sachkundige Person mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die Behörde prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Wenn alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle über Ihre Anzeige.
    • Ihnen wird die Entscheidung mitgeteilt.
    • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
    • Sie erhalten eine Gebührenaufstellung, mit der Bitte um Zahlung.

    Fristen

    Sie benötigen die Betätigung Ihrer sachkundigen Person von der zuständigen Stelle, um die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln zu erhalten und Arzneimittel herzustellen.

    Zeigen Sie Änderungen, die die sachkundige Person betreffen, unverzüglich an.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt in etwa 1 bis 4 Wochen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Arzneimittel herstellen, ohne dass eine von der zuständigen Behörde bestätigte sachkundige Person vorhanden ist, oder wenn Sie Änderungen, die die Sachkunde Person betreffen, nicht umgehend melden, verstoßen Sie gegen das Arzneimittelgesetz. Dies kann zu einem Bußgeld führen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Pharmaziewesen am 06.05.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Pharmaziewesen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en