Anzeige des Informationsbeauftragten Entgegennahme
Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls müssen Sie jede Änderung diese Person betreffend unverzüglich anzuzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls müssen Sie jede Änderung, die diese Person betrifft, unverzüglich anzeigen.
Die informationsbeauftragte Person ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.
Die informationsbeauftragte Person ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.
Online-Dienste
Personalveränderung nach dem Arzneimittelgesetz
Beschreibung
Hier melden Sie eine sachkundige Person nach §14 Arzneimittelgesetz (AMG) und/oder eine informationsbeauftragte Person nach §74a. Die sachkundige Person ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften hergestellt und geprüft wurde.
Online erledigen
- Personalveränderung nach dem ArzneimittelgesetzHier melden Sie eine sachkundige Person nach §14 Arzneimittelgesetz (AMG) und/oder eine informationsbeauftragte Person nach §74a. Die sachkundige Person ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften hergestellt und geprüft wurde.
Zahlungsweise
- SEPA-Überweisung
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Sachkundige Person und Informationbeauftrage AMG
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung
Kontaktperson
BJV V Pharmaziewesen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-2205
Telefon mobil: +49 40 428 37-3107
Fax: 48536
E-Mail: pharmaziewesen@justiz.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
- Arbeitszeugnisse (Kopie)
- Ausbildungsnachweis (Kopie)
- Lebenslauf
- Führungszeugnis (Kopie)
- Formular „Erklärung zur Benennung“
- Verpflichtungserklärung
Voraussetzungen
- Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
- Informationsbeauftragte Personen benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin,
- Alternativ kann die informationsbeauftragte Person eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die informationsbeauftragte Person schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle an. Fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen oder Auskünfte nachzureichen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
- Ihre Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
- Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
- Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesandt.
Fristen
Änderungen die informationsbeauftragte Person betreffend müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert mindestens 4 Wochen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren hängt vom Verwaltungsaufwand ab.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die informationsbeauftragte Person nicht oder nicht korrekt anzeigen oder Änderungen diese Person betreffend nicht unverzüglich anzeigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Pharmaziewesen am 06.05.2022
Stichwörter
Arzneimittelgesetz