Taxigenehmigung Erteilung
Taxigenehmigung beantragen
Wollen Sie in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung beziehungsweise eine Konzession.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxi benötigen Sie eine Genehmigung beziehungsweise eine Konzession. Ein entsprechender Antrag können Sie bei der Verkehrsgewerbeaufsicht der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende stellen. Es wird geprüft, ob Sie als antragsstellende Person die geforderten genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Online-Dienst
Online-Antrag für Taxenkonzessionen und Mietwagenkonzessionen
Beschreibung
Über das Online-Verfahren können Sie Genehmigungen/Konzessionen für den Taxenverkehr und für den Mietwagenverkehr online beantragen
Online erledigen
- Online-Antrag für Taxenkonzessionen und MietwagenkonzessionenÜber das Online-Verfahren können Sie Genehmigungen/Konzessionen für den Taxenverkehr und für den Mietwagenverkehr online beantragen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Ansprechpartner
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (Behörde für Verkehr und Mobilitätswende)
Aktuelles
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Beschreibung
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Adresse
Hausanschrift
S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt
erforderliche Unterlagen
- formeller Antrag mit folgenden Vordrucken:
Antrag auf Ersterteilung
Antrag auf Erneuerung (Verlängerung) - Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person durch ausgestellte Bescheinigung der Handelskammer
- Vermögensübersicht / Eigenkapitalbescheinigung (Vordruck der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse) und der Berufsgenossenschaft BG Verkehr, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Fahrzeugliste
- Fahrzeugschein mit der Zulassungsart als Taxi
- Gewerbeanmeldung
- Wenn eine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichtes vorhanden ist, dann einen aktuellen Handelsregisterauszug
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet (Bescheinigung durch die Handelskammer).
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
- Der Verfahrensablauf beschreibt Schritt für Schritt, was von den Antragstellenden zu tun ist, um zu der Verwaltungsleistung zu kommen.
- Relevante Verfahrensschritte erläutern (zum Beispiel Prüfung des Antrags, Bescheid, Schriftformerfordernis oder Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens), keine verwaltungsinternen Vorgänge.
- Bei Bedarf schriftliches Verfahren und Online-Verfahren trennen.
- Nähere Informationen zu Online-Diensten bitte in Abschnitt 4 im Feld „Hilfetext“ erläutern.
Rechtsgrundlage(n)
Bezeichnung: § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html
Bezeichnung: § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html
Bezeichnung: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html
Bezeichnung: Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/
Bezeichnung: Fahrzeugzulassungsverordnung
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html
Bezeichnung: § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html
Bezeichnung: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html
Bezeichnung: Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/
Bezeichnung: Fahrzeugzulassungsverordnung
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Zunächst müssen Sie den Antrag unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen stellen.
- Anschließend bearbeitet die Verkehrsgewerbeaufsicht bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Im Anschluss erhalten Sie eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Im positiven Fall erfolgt eine Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Fristen
Dauer: 3 Monate bis 6 Monate
Bemerkung:
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden
Bemerkung:
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden
Bearbeitungsdauer
Dauer: 2 Wochen bis 3 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden beziehungsweise Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden beziehungsweise Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung einer Taxengenehmigung sind abhängig von der Anzahl der beantragten Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung. Die Gebühr beträgt zwischen EUR 100,00 und EUR 1.465.
Zahlungsweise: Girocard
Gegebenenfalls zusätzlich: Klassische Kreditkarte
Zahlungsweise: Girocard
Gegebenenfalls zusätzlich: Klassische Kreditkarte
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Antragsteller, die zum ersten Mal eine Taxengenehmigung beantragen, erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. Wiedererteilungen (Verlängerungen) erfolgen bis zu einer Genehmigungsdauer von 5 Jahren.
Für Velo Taxis ist keine Taxigenehmigung erforderlich. Jedoch ist über den jeweiligen Bezirk gegebenenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Antragsteller, die zum ersten Mal eine Taxengenehmigung beantragen, erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. Wiedererteilungen (Verlängerungen) erfolgen bis zu einer Genehmigungsdauer von 5 Jahren.
Für Velo Taxis ist keine Taxigenehmigung erforderlich. Jedoch ist über den jeweiligen Bezirk gegebenenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Taxenstelle am 18.02.2022
Stichwörter
Personenbeförderung