Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme objektbezogen
Anzeige von objektbezogen Tätigkeiten mit Asbest
Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien, müssen Sie als gewerbetreibende Person der zuständigen Behörde anzeigen.
Online-Dienst
Asbestanzeige
Beschreibung
Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Online erledigen
- AsbestanzeigeAnzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
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zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Lage der Arbeitsstätte
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren
- Anzahl der beteiligten Beschäftigten
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Sachkundige nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519).
Bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest benötigen Sie zusätzlich die Zulassung als Fachbetrieb.
Bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest benötigen Sie zusätzlich die Zulassung als Fachbetrieb.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie können die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materiealien über den Online-Dienst anzeigen.
- Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, holen Sie über den Bauherrn oder Auftraggeber ein.
- Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung legen Sie die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren fest.
- Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit.
- Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie die Arbeiten der zuständigen Behörde an.
- Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Objektbezogene Anzeigen richten Sie an die für die Lage des Objektes zuständige Behörde.
- Zusätzlich zur Anzeige müssen Sie auch die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung mit dem Arbeitsplan vorlegen.
- Mit der Anzeige müssen Sie den Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung Ihres Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.
- Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie keine Rückmeldung. Nach Ablauf von 7 Tagen können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.
- Übersenden Sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (zum Beispiel der Berufsgenossenschaft Bau BG Bau) eine Kopie der Anzeige.
Fristen
Zeigen Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien mindestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde an. In Ausnahmefällen können Sie die Verkürzung der Frist beantragen. Über den Ausnahmeantrag zur Fristverkürzung entscheidet die Behörde innerhalb von 2 Werktagen.
Ergänzend können Sie Ort und Zeit der Tätigkeiten kurzfristig ohne Einhaltung einer Frist anzeigen.
Ergänzend können Sie Ort und Zeit der Tätigkeiten kurzfristig ohne Einhaltung einer Frist anzeigen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem Amt für Arbeitsschutz vor Beginn der Arbeiten melden.
Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (zum Beispiel Betriebsstandort) oder wechselnde (zum Beispiel Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sogenannte emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (zum Beispiel Betriebsstandort) oder wechselnde (zum Beispiel Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten mit geringem Umfang (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), das heißt Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sogenannte emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
- Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 21.04.2022
Stichwörter
Altlastensanierung (Asbest)