Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung

    Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Wenn Sie einen Anlagenteil errichten oder betreiben möchten, der die Umwelt in besonderem Maße schädigen kann oder die Allgemeinheit gefährden kann, benötigen Sie eine Teilgenehmigung.

    Beschreibung

    Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.
    Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Stelle.

    Online-Dienst

    ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung)

    ID: S100002_S1000020040000000240

    Beschreibung

    Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern möchten, dann können Sie im Online-Dienst die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher oder elektronischer Antrag
    • zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Pläne und Gutachten
    • Erläuterungen
    • bei Bedarf erhalten Sie Informationen zu weiteren Unterlagen von der zuständigen Stelle
    Für die Genehmigung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist:
    • Bericht über den Ausgangszustand
    Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

    Voraussetzungen

    • Sie können eine Teilgenehmigung beantragen und erteilt bekommen, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
    2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
    3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
     
    • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
    • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
    • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
    • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die zuständige Stele die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__8.html

    § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html

    §§ 5 - 7 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html#BJNR007210974BJNG000303360

    Rechtsbehelf

    • Wiederspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Analgen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.

    Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
    Die zuständige Stelle fordert die zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
    Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
    In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt. 

    Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag. Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
    Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls. 

    Fristen

    Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie den Anlagenteil oder die Teilanlagen errichten oder betreiben.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag innerhalb von 7 Monaten oder 3 Monaten nachdem alle notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen sind, abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung erforderlich ist oder nicht.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung ermittelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch ELiA-Hamburg am 18.12.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en