Emissionserklärung nach BImSchV 11 Entgegennahme

    Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.

    Beschreibung

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.
     
    Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.

    Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die
    ·       Art,
    ·       Menge sowie
    ·       räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).

    Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.

    Online-Dienst

    Emissionsmessberichterstattung-Online (EMBE-Online)

    ID: S100002_S1000020040000000229

    Beschreibung

    Als Betreiber / Betreiberin einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage ist man verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die Übermittlung der Daten kann in Zukunft über den Online Dienst erfolgen.

    Online erledigen

    • Emissionsmessberichterstattung-Online (EMBE-Online)
      Als Betreiber / Betreiberin einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage ist man verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die Übermittlung der Daten kann in Zukunft über den Online Dienst erfolgen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Fluglärmschutzbeauftragte, Planerischer Immissionsschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Fluglärmschutzbeauftragte, Planerischer Immissionsschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Fluglärmschutzbeauftragte, Planerischer Immissionsschutz

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Fluglärmschutzbeauftragte, Planerischer Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.

    Voraussetzungen

    Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.
    Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
    Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 27 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__27.html

    § 3 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
    www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__3.html

    Anhang der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
    www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/anhang.html

    § 6 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
    www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__6.html

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.
    Nutzen Sie die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
    Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.
     
     

    Fristen

    Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
    Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
    Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.

    Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) finden Sie, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.

    Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Emissionsberichte am 15.03.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en