Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB
Ihr Grundstück liegt in einem Umlegungsgebiet im Rahmen der Bodenordnung. Dann benötigen Sie für bestimmte Verfügungen und Veränderungen eine Genehmigung nach § 51 BauGB.
Beschreibung
Die Grundstücke innerhalb des Gebiets eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen der Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. Jede einzelne Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken des Umlegungsgebiets kann Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Entscheidungen hervorrufen. Zu diesem Zweck sind die in § 51 aufgeführten Rechtsvorgänge und Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Online-Dienst
Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB - Baugesetzbuch
Beschreibung
Die Verfügungs- und Veränderungssperre beginnt mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 47 BauGB (Einleitung der Umlegung) und gilt bis zum Inkrafttreten des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB (Abschluss der Umlegung). Die Genehmigung nach § 51 BauGB ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind.
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- Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB - BaugesetzbuchDie Verfügungs- und Veränderungssperre beginnt mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 47 BauGB (Einleitung der Umlegung) und gilt bis zum Inkrafttreten des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB (Abschluss der Umlegung). Die Genehmigung nach § 51 BauGB ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind.
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zuständige Stelle
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung
Ansprechpartner
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung)
Aktuelles
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung
Beschreibung
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
Es kann gegebenenfalls nötig sein, dass Unterlagen zum Sachverhalt hochzuladen sind.
Voraussetzungen
Zur Nutzung des Antragsonlinedienstes ist keine Registrierung erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Im Verwaltungsverfahren kann gegen Bescheide bis zu einem Monat nach Zugang der Widerspruch erhoben werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer durch Sie hängt von der Art des Antrags ab. In der Regel dauert es zwischen 20 und 30 Minuten. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls Unterlagen hochladen müssen.
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid an den Antragsteller oder einen zur Entgegennahme Bevollmächtigten vor Fristablauf um höchstens drei Monate verlängert werden. In der Regel wird vor Ablauf eines Monats über den Antrag entschieden.
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid an den Antragsteller oder einen zur Entgegennahme Bevollmächtigten vor Fristablauf um höchstens drei Monate verlängert werden. In der Regel wird vor Ablauf eines Monats über den Antrag entschieden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Antragsbefugt sind jeweils die durch die Genehmigung unmittelbar Begünstigten. Dies sind bei Verfügungen und Vereinbarungen beide Vertragsparteien, bei der Grundstücksteilung der Eigentümer, bei Vorhaben diejenigen, die das Vorhaben durchführen wollen; dies können auch z.B. Mieter oder Pächter sein. Antragsbefugt sind auch Vertreter oder Bevollmächtigte.
Weiterführende Informationen unter den Links
Weiterführende Informationen unter den Links
- Umlegungsverfahren Ansprechpartner (hamburg.de)
- Bodenordnung (hamburg.de)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.01.2020
Stichwörter
grundstücksbezogene Sonderaufgaben - Bodenordnung