Umlegung von Grundstücken Beschluss
Verfügungs- und Veränderungssperre: Ausnahmegenehmigung beantragen
Wenn Ihr Grundstück in einem Umlegungsgebiet im Rahmen der Bodenordnung liegt, benötigen Sie für bestimmte Verfügungen und Veränderungen eine Genehmigung.
Beschreibung
Wenn Ihr Grundstück in einem Gebiet liegt, das neu geordnet werden soll, gelten bestimmte Einschränkungen, um die Planung und Neuaufteilung sicherzustellen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Grundstück während dieser Zeit nicht einfach verkaufen, mit Hypotheken belasten oder anderweitig darüber verfügen können. Sie benötigen dazu eine Genehmigung.
Auch bauliche Veränderungen, wie Neubauten, Anbauten oder andere größere Maßnahmen, dürfen Sie nur mit einer Genehmigung durchführen. Kleinere Reparaturen oder Maßnahmen, die für die Nutzung oder Erhaltung Ihres Grundstücks notwendig sind, sind in der Regel weiterhin erlaubt.
Diese Regelungen sind wichtig, damit alle Planungen im Gebiet reibungslos ablaufen und niemand durch unkoordinierte Änderungen benachteiligt wird.
Auch bauliche Veränderungen, wie Neubauten, Anbauten oder andere größere Maßnahmen, dürfen Sie nur mit einer Genehmigung durchführen. Kleinere Reparaturen oder Maßnahmen, die für die Nutzung oder Erhaltung Ihres Grundstücks notwendig sind, sind in der Regel weiterhin erlaubt.
Diese Regelungen sind wichtig, damit alle Planungen im Gebiet reibungslos ablaufen und niemand durch unkoordinierte Änderungen benachteiligt wird.
Online-Dienst
Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB - Baugesetzbuch
Beschreibung
Die Verfügungs- und Veränderungssperre beginnt mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 47 BauGB (Einleitung der Umlegung) und gilt bis zum Inkrafttreten des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB (Abschluss der Umlegung). Die Genehmigung nach § 51 BauGB ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind.
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- Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB - BaugesetzbuchDie Verfügungs- und Veränderungssperre beginnt mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 47 BauGB (Einleitung der Umlegung) und gilt bis zum Inkrafttreten des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB (Abschluss der Umlegung). Die Genehmigung nach § 51 BauGB ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind.
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zuständige Stelle
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung
Ansprechpartner
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung)
Aktuelles
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung
Beschreibung
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Bodenordnung
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
Kontaktperson
Bodenordnung-HH
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie benötigen, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Ihr Grundstück liegt in einem Umlegungsgebiet und ist von einer Verfügungs- und Veränderungssperre zur Sicherung der Bodenordnung betroffen.
- Sie möchten Änderungen oder Verfügungen für Ihr Grundstück vornehmen.
- Die geplanten Änderungen oder Verfügungen werden die Umlegung der Grundstücke nicht wesentlich erschweren oder verhindern.
- Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie direkt von der Genehmigung profitieren. Das bedeutet:
- Bei Verträgen oder Vereinbarungen sind beide Vertragsparteien antragsberechtigt.
- Wenn es um die Teilung eines Grundstücks geht, kann der Eigentümer den Antrag stellen.
- Wenn es um ein Bauvorhaben oder eine andere Maßnahme geht, können die Personen den Antrag stellen, die das Vorhaben umsetzen möchten, zum Beispiel Mieter oder Pächter.
- Auch Vertreter oder Bevollmächtigte können den Antrag in Ihrem Namen einreichen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 51 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__51.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__51.html
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung von der Verfügungs- und Veränderungssperre mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
- Sie können dazu den Online-Dienst nutzen. Sie müssen sich zur Nutzung des Online-Dienstes nicht registrieren.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten die Genehmigung.
Fristen
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie Ihr Vorhaben umsetzen und die geplanten Veränderungen oder Veräußerungen an Ihrem Grundstück vornehmen.
Bearbeitungsdauer
- Für die Nutzung des Online-Dienstes benötigen Sie in der Regel zwischen 20 und 30 Minuten.
- Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle normalerweise innerhalb eines Monats über Ihren Antrag.
- Die Bearbeitungsdauer kann auf höchstens 3 Monate verlängert werden. In diesem Fall erhalten Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person einen Zwischenbescheid.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Umlegungsgebiet ist ein spezifisches Gebiet, das im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach den Vorschriften des deutschen Baugesetzbuches (BauGB) festgelegt wird. Dieses Verfahren dient der Neuordnung von Grundstücken, insbesondere in Gebieten, die für die städtebauliche Entwicklung oder Neuerschließung vorgesehen sind.
Die Verfügungs- und Veränderungssperre stellt sicher, dass während des Umlegungsverfahrens keine Veränderungen an den Grundstücken vorgenommen werden, die die geplante Neuordnung behindern oder erschweren könnten. Dies betrifft sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Nutzung der betroffenen Flächen.
Die Verfügungs- und Veränderungssperre stellt sicher, dass während des Umlegungsverfahrens keine Veränderungen an den Grundstücken vorgenommen werden, die die geplante Neuordnung behindern oder erschweren könnten. Dies betrifft sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Nutzung der betroffenen Flächen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.01.2020
Stichwörter
grundstücksbezogene Sonderaufgaben - Bodenordnung