Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

    Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

    Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Dies ist der Fall, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand). Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

    Online-Dienst

    Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

    ID: S100002_S1000020040000000130

    Beschreibung

    Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt.

    Online erledigen

    • Abbrennen von Feuerwerken anzeigen
      Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie Ihrer Anzeige alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei, damit die Behörde Ihr Vorhaben prüfen kann:
     
    • Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und den Standort des geplanten Feuerwerks ausführlich.Machen Sie insbesondere folgende Angaben:
      • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide oder des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde
      • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
      • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
      • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
    • Fügen Sie Ihrer Anzeige Ihre Erlaubnis oder Ihren Befähigungsnachweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei.

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen oder Ihnen muss die Erlaubnis einer Behörde vorliegen, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor um eine Anzeige zu tätigen:
     
    • Legen Sie den Sachverhalt schriftlich dar (Hierfür benötigen Sie kein Formular).
    • Beschreiben Sie das Vorhaben und den Standort ausführlich.
    • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
    • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Fristen

    Beachten Sie die folgenden Anzeigefristen für das von Ihnen geplante Feuerwerk:

    Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien
    • F2, für Feuerwerke in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
    • F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen in unmittelbarer Nähe von
    • Eisenbahnanlagen
    • Flughäfen
    • Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu 14 Tage

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember und 1. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Feuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en