Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

    Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Berufsqualifikation anerkennen

    Sie haben Ihre Ausbildung zur Rechtsanwältin, zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.
    Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

    ID: S100002_S1000020040000000184

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss im online-Verfahren anerkennen lassen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • SEPA-Überweisung

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen (Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen)

    Aktuelles

    Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen

    Beschreibung

    Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dammtorwall 9-13

    20354 Hamburg

    U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe
    • Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
    • Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
    • Weitere benötigte Unterlagen erfahren Sie beim Gemeinsamen Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen im Hanseatischen Oberlandesgericht

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt
    • Weitere Voraussetzungen hängen von Ihrer Ausbildung und der Berufserfahrung ab. Die Eignungsprüfung kann erlassen werden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung
    https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html
    § 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
    https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html
    § 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
    https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html

    Rechtsbehelf

    Etwaige Rechtsbehelfe erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.

    Verfahrensablauf

    Wen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anerkennen lassen wollen, stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt:
    • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind.
    • In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt.
    • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
    • Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
    • Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
    • Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
    • Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung.
    • Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

    Fristen

    Die Fristen erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.

    Kosten

    Die Gebühren hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.01.2021

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Rechtsanwältin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en