Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung
Sammelentsorgungsnachweis beantragen
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und wollen nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis eines Beförderers organisieren.
Beschreibung
Die Entsorgung, das heißt die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind Sie als Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle beziehungsweise Abfallerzeugerin sowie die Besitzerin, Beförderin, Sammlerin und Entsorgerin gefährlicher Abfälle.
Ausgenommen sind Sie als privater Haushalt und Kleinmengenerzeuger beziehungsweise Kleinmengenerzeugerin, der beziehungsweise die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t Abfall pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger beziehungsweise Erzeugerin nicht selbst am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen. Das elektronische Verfahren wird dann in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis bereits hat genehmigen lassen.
Ausgenommen sind Sie als privater Haushalt und Kleinmengenerzeuger beziehungsweise Kleinmengenerzeugerin, der beziehungsweise die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t Abfall pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger beziehungsweise Erzeugerin nicht selbst am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen. Das elektronische Verfahren wird dann in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis bereits hat genehmigen lassen.
Online-Dienst
GADSYS Länder EANV
Beschreibung
Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) der 16 Bundesländer wurde ein gemeinsames Datenverarbeitungs-System zur Abfallüberwachung geschaffen. Es dient zur Verarbeitung der Daten, die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle notwendig sind.
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- GADSYS Länder EANVIm Rahmen der Verwaltungsvereinbarung GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) der 16 Bundesländer wurde ein gemeinsames Datenverarbeitungs-System zur Abfallüberwachung geschaffen. Es dient zur Verarbeitung der Daten, die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle notwendig sind.
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zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- geeignete Deklarationsanalyse
Voraussetzungen
Für den Erzeuger beziehungsweise die Erzeugerin
- sofern in Ihrem Unternehmen mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen, muss bereits eine Erzeugernummer vorliegen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
- Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS oder über einen Provider.
- Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente benötigen Sie eine elektronische Signaturkarte. Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen Anbietern erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Der Sammler beziehungsweise Beförderer oder die Sammlerin beziehungsweise Befördererin erstellt die verantwortliche Erklärung
- Der Entsorger oder die Entsorgerin ergänzt die Nachweiserklärung mit seiner oder ihrer Annahmeerklärung (AE)
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
- Der Sammler oder die Sammlerin führt die Begleitscheine (elektronisch) je Sammeltour
- Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).
Fristen
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Frist für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger beträgt 10 Kalendertage.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Frist für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger beträgt 10 Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
1-4 Wochen
Kosten
Es fallen Kosten an (65,00 EUR - 5.000,00 EUR)
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Abfall am 02.11.2023
Stichwörter
Entsorgungsnachweis