Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

    Sammelentsorgungsnachweis beantragen

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und wollen nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis eines Beförderers organisieren.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, das heißt die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind Sie als Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle beziehungsweise Abfallerzeugerin sowie die Besitzerin, Beförderin, Sammlerin und Entsorgerin gefährlicher Abfälle.

    Ausgenommen sind Sie als privater Haushalt und Kleinmengenerzeuger beziehungsweise Kleinmengenerzeugerin, der beziehungsweise die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t Abfall pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger beziehungsweise Erzeugerin nicht selbst am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen. Das elektronische Verfahren wird dann in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis bereits hat genehmigen lassen.

    Online-Dienst

    GADSYS Länder EANV

    ID: S100002_S1000020040000000235

    Beschreibung

    Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) der 16 Bundesländer wurde ein gemeinsames Datenverarbeitungs-System zur Abfallüberwachung geschaffen. Es dient zur Verarbeitung der Daten, die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle notwendig sind.

    Online erledigen

    • GADSYS Länder EANV
      Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme) der 16 Bundesländer wurde ein gemeinsames Datenverarbeitungs-System zur Abfallüberwachung geschaffen. Es dient zur Verarbeitung der Daten, die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle notwendig sind.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • geeignete Deklarationsanalyse

    Voraussetzungen

    Für den Erzeuger beziehungsweise die Erzeugerin
    • sofern in Ihrem Unternehmen  mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen, muss bereits eine Erzeugernummer vorliegen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
    Für den Sammler beziehungsweise die Sammlerin:
    • Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS oder über einen Provider.
    • Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente benötigen Sie eine elektronische Signaturkarte. Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen Anbietern erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Der Sammler beziehungsweise Beförderer oder die Sammlerin beziehungsweise Befördererin erstellt die verantwortliche Erklärung
    • Der Entsorger oder die Entsorgerin ergänzt die Nachweiserklärung mit seiner oder ihrer Annahmeerklärung (AE) 
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde
    • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
    • Der Sammler oder die Sammlerin führt die Begleitscheine (elektronisch) je Sammeltour 
    • Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.

    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.

    Die Frist für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger beträgt 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1-4 Wochen

    Kosten

    Es fallen Kosten an (65,00 EUR - 5.000,00 EUR)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Abfall am 02.11.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Entsorgungsnachweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en