Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

    Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

    Beschreibung

    Frauen, die schwanger sind, kürzlich ein Kind geboren haben oder stillen, bedürfen besonderen Schutzes nach dem Mutterschutzgesetz.  
    Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. 
    Eine Mitteilung an die zuständige Stelle müssen Sie erst machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert hat.

    Online-Dienst

    Mutterschutzmitteilung

    ID: S100002_S1000020040000000032

    Beschreibung

    Mit der digitalen Mutterschutzmitteilung erfüllen Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht: Sie informieren die zuständige Arbeitsschutz-Behörde über schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen im Betrieb.

    Online erledigen

    • Mutterschutzmitteilung
      Mit der digitalen Mutterschutzmitteilung erfüllen Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht: Sie informieren die zuständige Arbeitsschutz-Behörde über schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen im Betrieb.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Ihre Mitteilung sollte folgende Angaben enthalten:  
    • Name und Anschrift des Arbeitgebenden, des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
    • Name und das Geburtsdatum der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist
    • die Art der jetzigen Tätigkeit

    Voraussetzungen

    Eine Mitarbeiterin hat Ihnen mitgeteilt, dass sie schwanger ist beziehungsweise sich in Stillzeit befindet. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um Mitteilung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Teilen Sie der zuständigen Stelle mit, dass Sie eine schwangere oder stillende Frau beschäftigen.
    • Nutzen Sie den Online-Dienst, um die Mitteilung elektronisch an die zuständige Stelle zu senden.
    • Sie können auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen. So können Sie eventuelle Rückfragen der zuständigen Stelle vermeiden.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle erfasst Ihre Mitteilung.

    Fristen

    Teilen Sie die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau der zuständigen Stelle unverzüglich mit

    Bearbeitungsdauer

    Keine.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Abweichende Zuständigkeiten können sich ergeben bei:
    • Selbstständigen
    • Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
    • Hausfrauen
    • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen

    Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
    • Frauen, die in Teilzeit arbeiten
    • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs)
    • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit
    • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
    • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
    • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung

    Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle ebenfalls mitteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steinhoff, Armin am 12.04.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Mutterschutz und Arbeitsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en