Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Beschreibung
Sie können für Fahrzeuge Ihres Handwerksbetriebs vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens. Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Sie können eine Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten beantragen. Dies kann für Sie beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn Sie Bau- oder Montagearbeiten an einem Objekt lediglich über mehrere Tage oder Wochen hinweg durchführen und eine Ausnahme nur für bestimmte Straßenzüge benötigen.
Ebenfalls können Sie eine Ausnahmegenehmigung mit einer längeren Laufzeit über mehr als drei Monate beantragen. Diese Genehmigungen kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie regelmäßig Notfall- und / oder Montagearbeiten an unterschiedlichen Orten auszuführen haben.
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr
Beschreibung
Online erledigen
- Ausnahmegenehmigungen rund um den VerkehrIn diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW beantragt werden.
Zahlungsweise
- Überweisung/Zahlschein
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- keine Identifizierung
zuständige Stelle
Ansprechpartner
Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)
Aktuelles
Landesbetrieb Verkehr
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig
Kontaktperson
Ausnahmegenehmigungen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 58-2492
Fax: +49 40 4279-28240
E-Mail: ausnahmen@lbv.hamburg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- einen Antrag entweder auf dem Firmenkopfbogen mit Begründung für den Antrag oder über das LBV-Antragsformular (siehe Formulare)
- eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges, für das die Genehmigung gelten soll (beziehungsweise der Fahrzeugschein bei alten Papieren)
- eine Erläuterung über die Fahrzeugnutzung und deren Wichtigkeit für den Betrieb
- eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs
Voraussetzungen
- Dies ist dann der Fall, wenn das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend ist, weil die konkrete Tätigkeit oder deren besondere Dringlichkeit erforderlich ist (etwa zur Vermeidung konkret drohender Gefahren wie Wasserrohrbruch oder Stromausfall). Zur reinen Organisationserleichterung oder Zeitersparnis dient eine solche Ausnahmegenehmigung gerade nicht.
- Der Antrag muss daher Angaben enthalten zum Zweck der Fahrzeugnutzung und der ausgeführten Arbeiten.
- Bei Ausnahmen für Montagefahrzeuge muss das Fahrzeug im Fahrzeugschein einen Eintrag als Montage- beziehungsweise als Werkstattwagen haben. Alternativ können Sie Bildmaterial einreichen, auf welchem zum einen das Kennzeichen und der Einbau einer festen Werkbank (oder ähnlichem gem. Antragsunterlagen) und zum anderen die Außenseite des Fahrzeuges mit Beschriftung/Branding/Firmenlogo klar zu erkennen sind.
- Wenn eine Ausnahme nur für bestimmte Straßen oder eine Fußgängerzone gelten soll, sind unter Umständen nähere Ortsangaben erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung bzw. die Ablehnung per Post.
Rückfragen ihrerseits oder seitens des LBV können über das digitale Antragsverfahren abgewickelt werden oder telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Ablehnung ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% entstehen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Auch eine nachträgliche Antragsrücknahme ist gebührenpflichtig. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung mit einer Geltungsdauer von:
- 6 Monaten - 150,00 EUR*
- 12 Monaten - 250,00 EUR*
- 18 Monaten - 350,00 EUR*
- 24 Monaten - 450,00 EUR*
- 30 Monaten - 550,00 EUR*
- 36 Monaten - 650,00 EUR*
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ausnahmegenehmigung wird für ein festgelegtes Fahrzeug ausgestellt und ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Das Kennzeichen wird in die Ausnahmegenehmigung eingetragen. Bei einem Fahrzeugwechsel kann während der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung eine kostenpflichtige Kennzeichenänderung beantragt werden.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten sind die örtlichen Polizeikommissariate.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von über drei Monaten ist der Landesbetrieb Verkehr.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ausnahmen (LBV) am 10.10.2022
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe