Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe
Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung Parken am Standort (für Betriebe u.a.)
Beschreibung
Einen Anspruch auf Erteilung einer Parkerlaubnis sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner von Bewohnerparkgebieten vor. Alle weiteren Interessengruppen - zu denen auch Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen gehören - können sich nur ausnahmsweise von Regelungen der StVO befreien lassen. Da grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, müssen Ausnahmen für diese Gruppe immer im Einzelfall geprüft werden. Wer nachweisen kann, dass das Fahrzeug unerlässlich für den Betrieb ist und nicht abseits der Straße oder auf einem Betriebsgrundstück abgestellt werden kann, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für diese individuelle Entscheidung muss sich der Landesbetrieb Verkehr (LBV) daher einen Überblick über die jeweilige Betriebssituation verschaffen, um die Zahl der neben den Bewohnerinnen und Bewohnern konkurrierend Parkenden im Ausgleich zu halten.
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr
Beschreibung
In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW beantragt werden.
Online erledigen
- Ausnahmegenehmigungen rund um den VerkehrIn diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW beantragt werden.
Zahlungsweise
- Überweisung/Zahlschein
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Identifizierung
- keine Identifizierung
zuständige Stelle
Landesbetrieb Verkehr
Ansprechpartner
Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)
Aktuelles
Landesbetrieb Verkehr
Beschreibung
Landesbetrieb Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)
Öffnungszeiten
Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig
Kontaktperson
Ausnahmegenehmigungen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 58-2492
Fax: +49 40 4279-28240
E-Mail: ausnahmen@lbv.hamburg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Tätigkeit (z.B. Eintragung in das jeweilige Berufs-, Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung belegt)
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug
- ein Antrag mit Begründung der genannten Voraussetzungen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird
- Erklärung, dass kein privater Stellplatz vorhanden ist
- Bildmaterial von den zu transportierenden Gegenständen / Produkten etc. sowie den beladenen Fahrzeugen
- Angabe, ob eine Ausnahmegenehmigung für jedes Kfz oder für ein Kontingent (X Fahrzeuge zur gleichen Zeit) beantragt wird
Voraussetzungen
- Unternehmen, Institution, Organisation, Verein oder soziale Einrichtung
- Standort in einem Bewohnerparkgebiet
- das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich und für den angegebenen Zweck (z.B. Transport von Waren, Material, Personen oder Tieren) geeignet
- ein anderes Verkehrsmittel ist für den angegebenen Zweck nicht gleichermaßen einsetzbar
- kein privater Stellplatz vorhanden
- Wie gestaltet sich der Betriebsablauf?
- Welche Gegenstände / Produkte werden in welcher Menge transportiert?
- Worin liegt die Notwendigkeit zur Nutzung des beantragten Fahrzeuges?
- Warum können andere Verkehrsmittel nicht genutzt werden?
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung kann am einfachsten online (Link siehe oben) über das digitale Antragsverfahren beantragt werden; hier werden Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren geführt. Alternativ können Sie Ihren Antrag auch persönlich oder postalisch stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
Kosten
Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Jahr wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,30 EUR erhoben. Im Falle einer Ablehnung belaufen sich die Verwaltungsgebühren auf 187,50 EUR. Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Bitte beachten Sie, dass auch eine nachträgliche Antragsrücknahme gebührenpflichtig ist. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bitte beachten Sie, dass auch eine nachträgliche Antragsrücknahme gebührenpflichtig ist. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
Wichtig: Ihre Ausnahmegenehmigung muss im Fahrzeug sichtbar ausgelegt werden!
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende in Bewohnerparkzonen