Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung Parken am Standort (für Betriebe u.a.)

    Beschreibung

    Einen Anspruch auf Erteilung einer Parkerlaubnis sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner von Bewohnerparkgebieten vor. Alle weiteren Interessengruppen - zu denen auch Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen gehören - können sich nur ausnahmsweise von Regelungen der StVO befreien lassen. Da grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, müssen Ausnahmen für diese Gruppe immer im Einzelfall geprüft werden. Wer nachweisen kann, dass das Fahrzeug unerlässlich für den Betrieb ist und nicht abseits der Straße oder auf einem Betriebsgrundstück abgestellt werden kann, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für diese individuelle Entscheidung muss sich der Landesbetrieb Verkehr (LBV) daher einen Überblick über die jeweilige Betriebssituation verschaffen, um die Zahl der neben den Bewohnerinnen und Bewohnern konkurrierend Parkenden im Ausgleich zu halten. 

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr

    ID: S100002_S1000020040000000176

    Beschreibung

    In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW  beantragt werden.

    Online erledigen

    • Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr
      In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW  beantragt werden.

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    • Überweisung/Zahlschein

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    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Landesbetrieb Verkehr

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)

    Aktuelles

    Landesbetrieb Verkehr

    Beschreibung

    Landesbetrieb Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Ausschläger Weg 100, Haus D

    20537 Hamburg

    Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)

    Öffnungszeiten

    Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Tätigkeit (z.B. Eintragung in das jeweilige Berufs-, Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung belegt)
    • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
    • ein Antrag mit Begründung der genannten Voraussetzungen
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird 
    • Erklärung, dass kein privater Stellplatz vorhanden ist
    zusätzlich bei der Antragstellung für mehrere Fahrzeuge:
    • Bildmaterial von den zu transportierenden Gegenständen / Produkten etc. sowie den beladenen Fahrzeugen
    • Angabe, ob eine Ausnahmegenehmigung für jedes Kfz oder für ein Kontingent (X Fahrzeuge zur gleichen Zeit) beantragt wird

    Voraussetzungen

    • Unternehmen, Institution, Organisation, Verein oder soziale Einrichtung
    • Standort in einem Bewohnerparkgebiet
    • das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich und für den angegebenen Zweck (z.B. Transport von Waren, Material, Personen oder Tieren) geeignet
    • ein anderes Verkehrsmittel ist für den angegebenen Zweck nicht gleichermaßen einsetzbar
    • kein privater Stellplatz vorhanden
    Bei der Begründung Ihres Antrags sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte eingehen: 
    • Wie gestaltet sich der Betriebsablauf?
    • Welche Gegenstände / Produkte werden in welcher Menge transportiert?
    • Worin liegt die Notwendigkeit zur Nutzung des beantragten Fahrzeuges?
    • Warum können andere Verkehrsmittel nicht genutzt werden?

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahmegenehmigung kann am einfachsten online (Link siehe oben) über das digitale Antragsverfahren beantragt werden; hier werden Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren geführt. Alternativ können Sie Ihren Antrag auch persönlich oder postalisch stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.

    Kosten

    Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Jahr wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,30 EUR erhoben. Im Falle einer Ablehnung belaufen sich die Verwaltungsgebühren auf 187,50 EUR. Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
    Bitte beachten Sie, dass auch eine nachträgliche Antragsrücknahme gebührenpflichtig ist. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
    Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wichtig: Ihre Ausnahmegenehmigung muss im Fahrzeug sichtbar ausgelegt werden! 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende in Bewohnerparkzonen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en