Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Ausnahmegenehmigung, Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Im § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass ein LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland nicht fahren darf. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.
Beschreibung
LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger dürfen sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland fahren. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr
Beschreibung
In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW beantragt werden.
Online erledigen
- Ausnahmegenehmigungen rund um den VerkehrIn diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW beantragt werden.
Zahlungsweise
- Überweisung/Zahlschein
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Identifizierung
- keine Identifizierung
zuständige Stelle
Landesbetrieb Verkehr
Ansprechpartner
Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)
Aktuelles
Landesbetrieb Verkehr
Beschreibung
Landesbetrieb Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)
Öffnungszeiten
Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig
Kontaktperson
Ausnahmegenehmigungen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 58-2492
Fax: +49 40 4279-28240
E-Mail: ausnahmen@lbv.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Um zu erfahren, welche Unterlagen benötigt werden, ist eine Rücksprache mit dem Ausnahme-Genehmigungs-Management vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) erforderlich.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung wird nur für zwingend erforderliche Fahrten erteilt. Die Dringlichkeit müssen Sie entsprechend begründen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei ablehnendem Bescheid
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung schriftlich beim Landesbetrieb Verkehr
- Eine Beratung können Sie gerne telefonisch unter der +49 (40) 428 58 2492 oder per E-Mail unter ausnahmen@lbv.hamburg.de in Anspruch nehmen.
Fristen
Anträge zur Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot über das Online-Antragsverfahren müssen bis spätestens Donnerstag 23:59 Uhr eingehen.
Anträge zur Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot per Post und E-Mail müssen bis spätestens Donnerstag 11:00 Uhr eingehen.
Anträge zur Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot müssen spätestens 2 Werktage (Mo-Fr) im Voraus eingehen, um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten.
Anträge zur Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot per Post und E-Mail müssen bis spätestens Donnerstag 11:00 Uhr eingehen.
Anträge zur Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot müssen spätestens 2 Werktage (Mo-Fr) im Voraus eingehen, um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten.
Bearbeitungsdauer
kurzfristig, entsprechend der Antragsart (siehe Fristen)
Kosten
Die Gebührenhöhe ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig, grundsätzlich beläuft sie sich aber auf 37,50
EUR für einen Tag sowie für dauerhafte Ausnahmegenehmigungen auf 285,00 EUR.
Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
EUR für einen Tag sowie für dauerhafte Ausnahmegenehmigungen auf 285,00 EUR.
Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
Nutzen Sie gern vorzugsweise das Online-Antragsverfahren.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ausnahmen (LBV) am 16.08.2024
Stichwörter
Sonntagsfahrverbot