Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, beratender Ingenieur
Beschreibung
Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirken bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure müssen nach einem Ingenieurstudium mindestens drei Jahre Berufserfahrung erworben haben und ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich ausüben.
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Online erledigen
- Einheitlicher Ansprechpartner BerufsanerkennungMenschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Hamburgische Ingenieurkammer-Bau (Hamburgische Ingenieurkammer-Bau)
Aktuelles
Hamburgische Ingenieurkammer-Bau
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 9-15, Di-Do 9-14, Fr 9-13 Uhr
Kontaktperson
Ingenieurkammer-Bau
Zahlungsweisen
Überweisung auf das Konto IBAN: DE26 20050550 1280161041, bei der Hamburger Sparkasse, BIC: HASPDEHHXXX
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis des Ausbildungsabschlusses
- Nötigenfalls Nachweise der dreijährigen Berufserfahrung
- sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen)
- Nachweise über praktische Arbeiten, z.B. Pläne etc.
- Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben.
Voraussetzungen
Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, muss nachgewiesen werden, dass der Beruf vollzeitlich zwei Jahre (ab 2016 ein Jahr) lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt wurde und eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise existieren.
Entsprechendes gilt für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
In jedem Fall muss zusätzlich zur Berufsbezeichnung 'Ingenieur/in' für die Verwendung der Berufsbezeichnungen 'Beratende Ingenieurin bzw. Beratender Ingenieur in Hamburg die Berufstätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Gebühren- und Auslagenordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau: http://www.hikb.de/service/gesetze
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Stichwörter
Ingenieurin