Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Apothekerin/Apotheker
Beschreibung
Der Apotheker ist (gem. § 1 der Bundesapothekerordnung (BApO) berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Gem. 2 BApO bedarf derjenige, der den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben will, der Approbation als Apotheker.
Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach § 11 BApO zulässig.
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Online erledigen
- Einheitlicher Ansprechpartner BerufsanerkennungMenschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
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zuständige Stelle
Ansprechpartner
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)
Aktuelles
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Di 9-12, Do 13-16 Uhr
Kontaktperson
LPA Anerkennung akademischer Gesundheitsberufe
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-0000
E-Mail: anerkennungakademischeheilberufe@soziales.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
1. Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren
2. Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift (incl. einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang)
3. Geburtsurkunde,
bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
4. Identitätsnachweis
bspw. Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
5. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0,
(erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein).
6. Ärztliche Bescheinigung
(erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein).
7. Ausbildungsnachweis(e)
Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Apothekerberufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom).
8. Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester)
der die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung (z.B. Internatur) und die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung zu entnehmen sind. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
9. Berufszulassungsurkunden (sofern zutreffend)
anderer Staaten (weltweit). (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
10. Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing
der zuständigen Behörde/n des Landes/der Länder, in dem/denen zuletzt Tätigkeiten als Apothekerin/Apotheker ausgeübt wurden.
11. Nachweis über Deutschkenntnisse (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) des Europarates)
- Nachweis über Deutschkenntnisse (bestandene Prüfung auf dem Niveau B2 oder Nachweis über Entbehrlichkeit (Muttersprache, Ausbildung auf Deutsch, 10 Jahre Deutsche Schulbildung)
- Fachsprachprüfung: Nachweis über die bestandene Fachsprachprüfung auf dem Niveau GER – C1 (spätestens bis zur Approbationserteilung) oder Nachweis über Entbehrlichkeit (s.o.)
12. Stellennachweis / Absichtserklärung
13. Bisher erteilte Berufserlaubnisse (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
14. Nachweis über die bisherige Berufstätigkeit (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
15. Nachweis über Fachweiterbildungen (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
Voraussetzungen
In der Regel ist bei Antragstellern, die die Ausbildung innerhalb der EU abgeschlossen haben, eine automatische Anerkennung möglich, sofern der Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Apothekerberufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom) gem. Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise für den Apotheker vorgelegt wird.
Ausbildung außerhalb der EU
Geprüft wird, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der vorgelegten ausländischen Ausbildung und der hiesigen Ausbildung anerkannt werden kann. Hierfür ist die Vorlage der weiter unten aufgeführten Dokumente notwendig. Diese müssen ggf. in beglaubigter Kopie und übersetzt eingereicht werden. Sodann erfolgt ein inhaltlicher Abgleich der vorgelegten Ausbildung mit der Hamburgischen Ausbildung. Sofern dieser wesentliche Unterschiede bzw. Defizite zum Ergebnis hat, bedarf es einer Kenntnisprüfung vor dem Landesprüfungsamt, andernfalls wird die Gleichwertigkeit anerkannt.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sowie die Bearbeitung eines Antrages auf Approbation, siehe 'Unterlagen' (im Original bzw. beglaubigter Kopie und ggf. übersetzt)
Rechtsgrundlage(n)
Bundesapothekerordnung
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe am 19.10.2023
Stichwörter
Apothekerin / Apotheker