Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland Architektenliste (Fachrichtung Architektur) Eintragung
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Architekt
Beschreibung
Architekten und Architektinnen entwerfen Bauwerke und städtebauliche Anlagen vorwiegend im Bereich Hochbau. Sie planen und überwachen die Ausführung des Baus. Bei ihren Tätigkeiten berücksichtigen sie gestalterische, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte.
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
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Ansprechpartner
Hamburgische Architektenkammer (Hamburgische Architektenkammer)
Aktuelles
Hamburgische Architektenkammer
Beschreibung
Hamburgische Architektenkammer
Adresse
Hausanschrift
Busse 4/5 Grindelhof
Öffnungszeiten
Mo-Mi 9-15.30, Do 9-17, Fr 9-13 Uhr
Kontaktperson
Hamburgische Architektenkammer
Zahlungsweisen
Überweisung auf das Konto IBAN: DE14 20050550 1280161645, bei der Hamburger Sparkasse, BIC: HASPDEHHXXX
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis des Ausbildungsabschlusses
- Nötigenfalls Nachweise der zweijährigen Berufserfahrung
- sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen)
- Nachweise über praktische Arbeiten, z.B. Pläne etc.
- Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben.
Voraussetzungen
Abschlüsse aus EU/EWR/Schweiz
- In der Regel werden Hochschuldiplome der Fachrichtung Architektur aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz automatisch anerkannt, wenn die Berechtigung im Herkunftsland nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechend notifiziert ist. Dann findet keine Gleichwertigkeitsprüfung des absolvierten Studienabschlusses statt.
- Wenn der Abschluss nicht im EU-Herkunftsland nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechend notifiziert ist, ist eine gleichwertige Hochschulausbildung sowie eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachzuweisen.
Abschlüsse aus Nicht-EU-/EWR-Staaten
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschuldiploms mit dem entsprechenden deutschen Abschluss festgestellt wird und eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachgewiesen wird.
Rechtsgrundlage(n)
Hamburgisches Architektengesetz, Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer: www.recht.akhh.de
Bearbeitungsdauer
Dauer des Verfahrens: Höchstens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, in bestimmten Fällen ist diese Frist um einen Monat verlängerbar.
Kosten
Entweder 250 Euro (bei bloßer Dienstleistung in Hamburg ohne Ansässigkeit in Deutschland und ohne Eintragung in die Architektenliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland) oder 300 Euro (bei Ansässigkeit in Hamburg für einen notwendigen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste).
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Stichwörter
Architektin