Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Genehmigung Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur in Hamburg, nur für in HH gemeldete Antragsteller
Genehmigungsverfahren zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin/ Ingenieur bei Studienabschlüssen aus dem Ausland.
Beschreibung
Personen mit einem ausländischen Hochschulabschluss, die in Hamburg die geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin/ Ingenieur“ führen möchten, benötigen gemäß § 2 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG) eine Genehmigung der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke. Hierbei handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Genehmigungsverfahren, für das Gebühren in Höhe von 150 bis 250 Euro erhoben werden. Rechtlich erforderlich ist die Genehmigung nur, wenn Sie beabsichtigen, sich selbständig zu machen oder sich als bauvorlageberechtigte Ingenieurin/ bauvorlagenberechtigter Ingenieur oder als beratende Ingenieurin/ beratender Ingenieur in die Listen der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau eintragen zu lassen.
Genehmigungsfrei ist dagegen der reine Zugang zu einem Ingenieurberuf bzw. die Ausübung eines Ingenieurberufs als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer; d.h. Sie dürfen sich mit einem ausländischen Ingenieurabschluss ohne vorheriges Anerkennungsverfahren auf dem Hamburger Arbeitsmarkt bewerben.
Genehmigungsfrei ist dagegen der reine Zugang zu einem Ingenieurberuf bzw. die Ausübung eines Ingenieurberufs als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer; d.h. Sie dürfen sich mit einem ausländischen Ingenieurabschluss ohne vorheriges Anerkennungsverfahren auf dem Hamburger Arbeitsmarkt bewerben.
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
Online erledigen
- Einheitlicher Ansprechpartner BerufsanerkennungMenschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
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zuständige Stelle
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Ansprechpartner
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke)
Aktuelles
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Beschreibung
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße
Kontaktperson
Berufsbezeichnung Ingenieur
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung
Überweisung auf Basis des Gebührenbescheides, keine Barzahlung möglich.
erforderliche Unterlagen
- Verleihungsurkunde (Studienabschluss)
- Übersetzung der Verleihungsurkunde in das Deutsche (sofern nicht im Original in deutscher Sprache verliehen)
- Fächer- und Notenverzeichnis (transcript of records)
- Übersetzung des Fächer- und Notenverzeichnisses in das Deutsche (sofern nicht im Original in deutscher Sprache verliehen)
- Lebenslauf mit Angaben zum Bildungsweg in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass oder Aufenthaltstitel)
- Meldebestätigung über den Wohnsitz in Hamburg (im Falle von Ziffer 2.1 des Antrags) oder Nachweis über konkretes Arbeitsplatzangebot (im Falle von Ziffer 2.2 des Antrags) sowie ggf. erläuterndes Schreiben gem. Ziffer 2.4 des Antrags
- Ggf. Urkunde über eine Namensänderung (sofern der Name in der Verleihungsurkunde vom Namen im Identitätsnachweis abweicht)
- Ggf. Übersetzung des Dokumentes über die Namensänderung in das Deutsche
Die Verleihungsurkunde und das Fächer- und Notenverzeichnis müssen durch eine Legalisation einer Deutschen Auslandsvertretung oder durch eine Apostille aus dem Studienstaat bestätigt sein. Aktuell besteht auch die Möglichkeit, in Deutschland erstellte amtlich/notariell beglaubigte Kopien einzureichen.
Alle Übersetzungen sind von einer vereidigten Übersetzerin/ einem vereidigten Übersetzer durchzuführen.
Voraussetzungen
Die Grundvoraussetzung für eine Genehmigung ist, dass Ihr Abschluss an einer Hochschule erworben wurde und eine technische oder naturwissenschaftliche Ausrichtung hat. Geprüft wird, ob Dauer und Inhalte Ihrer Ausbildung der Ingenieursausbildung an einer deutschen Hochschule entsprechen. Eine Genehmigung zur Führung der geschützten deutschen Berufsbezeichnung Ingenieurin/ Ingenieur ist nur dann rechtlich erforderlich, wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit anstreben bzw. beabsichtigen, sich in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen/ Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen/ Ingenieure bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau eintragen zu lassen. Genehmigungsfrei ist dagegen der reine Zugang zu einem Ingenieurberuf bzw. die Ausübung eines Ingenieurberufs als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer; d.h. Sie dürfen sich mit einem ausländischen Ingenieurabschluss ohne vorheriges Anerkennungsverfahren auf dem Hamburgischen Arbeitsmarkt bewerben.
Rechtsgrundlage(n)
Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin/ Ingenieur ergibt sich aus:
§ 2 Abs. 1 des Hamburgischen Ingenieurgesetzes (HmbIngG)
§ 2 Abs. 1 des Hamburgischen Ingenieurgesetzes (HmbIngG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-IngGHAV8P2
Rechtsbehelf
Gegen den ergangenen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Option A – Antragstellung per Post:
Die Verleihungsurkunde und das Fächer- und Notenverzeichnis müssen durch eine Legalisation einer Deutschen Auslandsvertretung oder durch eine Apostille aus dem Studienstaat bestätigt sein. Für Informationen dazu siehe Auswärtiges Amt. Aktuell besteht auch die Möglichkeit, in Deutschland erstellte amtlich/notariell beglaubigte Kopien einzureichen.
Bitte senden Sie Ihre Dokumente an diese Adresse:
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Allgemeines Justiziariat und Ausländische akademische Grade
Fr. Brandenburg/Fr. Behrendt
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
Option B - Antragstellung über das Webportal "Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung Hamburg"
(serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_Beruf):
Bei dieser Option müssen zusätzlich zu den Scans von den beglaubigten Kopien der Verleihungsurkunde und des Fächer- und Notenverzeichnisses auch Scans der Originale von diesen Dokumenten hochgeladen werden.
Die Verleihungsurkunde und das Fächer- und Notenverzeichnis müssen durch eine Legalisation einer Deutschen Auslandsvertretung oder durch eine Apostille aus dem Studienstaat bestätigt sein. Für Informationen dazu siehe Auswärtiges Amt. Aktuell besteht auch die Möglichkeit, in Deutschland erstellte amtlich/notariell beglaubigte Kopien einzureichen.
Bitte senden Sie Ihre Dokumente an diese Adresse:
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Allgemeines Justiziariat und Ausländische akademische Grade
Fr. Brandenburg/Fr. Behrendt
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
Option B - Antragstellung über das Webportal "Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung Hamburg"
(serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_Beruf):
Bei dieser Option müssen zusätzlich zu den Scans von den beglaubigten Kopien der Verleihungsurkunde und des Fächer- und Notenverzeichnisses auch Scans der Originale von diesen Dokumenten hochgeladen werden.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Eine Prüfung erfolgt innerhalb von drei Monaten.
Kosten
Die Gebühr beträgt 150 Euro. In den Fällen, in denen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) konsultiert werden muss, kann die Gebührenhöhe bis zu 250 Euro betragen. Im Falle einer negativen Entscheidung verringert sich die Gebühr um ein Viertel.
Hinweise (Besonderheiten)
k.A.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Stichwörter
reglementierter Beruf