fachlichen Eignung als Dolmetscher und Übersetzer Feststellung

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer

    Beschreibung

    Sprachmittelnde Personen können sich  - bei Vorliegen bestimmter persönlicher und fachlicher Voraussetzungen - für die Tätigkeit bei Gerichten und Behörden allgemein vereidigen lassen. Für die Dolmetschtätigkeit bei den Gerichten richten sich die Voraussetzungen, die zu der Beeidigung führen, nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) des Bundes. Für die dolmetschende Tätigkeit bei Behörden und/oder die Übersetzertätigkeit bei Behörden und Gerichten nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG). Dieses Gesetz gilt auch für die die Gebärdensprache dolmetschende Personen. Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, die zu einer allgemeinen Vereidigung führen, sind in den Rechtsgrundlagen im Wesentlichen gleich. Wenn eine sprachmittelnde Person eine allgemeine Vereidigung sowohl für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht und daneben auch für die schriftliche Sprachübertragung anstrebt, benötigt sie zwei  Vereidigungen. Einmal nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und einmal nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz. Eine Ausnahme gilt für die gebärdende Sprache: für die Tätigkeit bei Gericht ist keine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz möglich. 
    Die allgemeine Vereidigung durch eine zentrale Instanz soll den Gerichten und Behörden die Auswahl persönlich und fachlich geeigneter sprachmittelnder Personen  erleichtern. Gerichte und Behörden dürfen aber auch sprachmittelnde Personen hinzuziehen, die nicht allgemein vereidigt  sind. Diese werden dann in der Verhandlung vereidigt. 

    Online-Dienst

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung

    ID: S100002_S1000020040000000164

    Beschreibung

    Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport

    Ansprechpartner

    Behörde für Inneres und Sport (Behörde für Inneres und Sport)

    Aktuelles

    Behörde für Inneres und Sport

    Beschreibung

    Behörde für Inneres und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Johanniswall 4

    20095 Hamburg

    U1/Busse 2/3/16/X35/112 Steinstraße

    Öffnungszeiten

    Die Dienststelle befindet sich in einem Sicherheitsbereich- persönliche Termine können deshalb nur nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    ausgefülltes Antragsformular ,  1 Lichtbild, Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem der Bildungs- und Berufsweg und der Umfang der fremdsprachlichen Kenntnisse ersichtlich ist, nachgewiesene Beantragung eines  aktuelles Führungszeugnisses (Belegart 0) zur Vorlage bei der Behörde, Nachweise über die fachliche Eignung, Erklärungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen und zu strafrechtlichen Verurteilungen (im Antragsformular enthalten).

     

    • Antragsformular: https://www.hamburg.de/contentblob/16961110/dc238b94fcbfe5fc326a1f46cd8f45cc/data/antrag-dolmetscher-u-uebersetzer.pdf


    Hinweis:
    Nachweise sind im Original oder in beglaubigte Abschrift vorzulegen. In einer Fremdsprache abgefasste Urkunden sind in einer Übersetzung vorzulegen, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten bzw. ermächtigten Person stammt.

    Voraussetzungen

    Für eine allgemeine Vereidigung gelten:
    1. persönliche Voraussetzungen: Volljährigkeit, Geeignet- und Zuverlässigkeit der antragstellenden Person , Vorliegen geordneter wirtschaftlicher  Verhältnisse.
    Nur für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht(!): EU-Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit  eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bzw. der Nachweis einer beruflichen Niederlassung oder eines Wohnsitzes in diesen Staaten.
    2. fachliche Voraussetzungen:  Eine inländische  bestandene Prüfung vor einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Prüfungsamt für den Dolmetscher-und/oder Übersetzerberuf oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte  Prüfung für den Dolmetscher- und/oder Übersetzerberuf. Eine im Ausland bestandene Prüfung, die von einer staatlichen zuständigen Stelle als gleichwertig mit  einer dieser Prüfungen anerkannt worden ist. In allen Fällen müssen  Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nachgewiesen werden. Diese können auch separat erworben werden. 

    Sowohl für die allgemeine  Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz wie auch für die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach Hamburgischen Dolmetschergesetz ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dieser kann bei zeitgleicher  Antragstellung in einem Formular zusammengefasst werden. Dem ausgefüllten  Antrag sind Unterlagen  beizufügen (Siehe 'Unterlagen').
    Achtung: in besonderen Einzelfällen, zum Beispiel bei seltenen Sprachen, können die fachlichen Voraussetzungen auch durch alternative Befähigungsnachweise erbracht werden. Vor Antragsstellung sollte unbedingt Kontakt zur zuständigen Stelle aufgenommen werden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG): https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg/index.html

    Hamburgisches Dolmetschergesetz (HmbDomG): https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DolmGHA2005V4P1

    Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO): https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DolmGebOHA2023rahmen

     

    Rechtsbehelf

    Gegen die ablehnende Bescheidung des oder der Anträge kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. 

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung  wird binnen eines Monats bestätigt. Wenn erforderlich, werden Unterlagen nachgefordert. Das Verfahren wird in der Regel binnen drei Monaten abgeschlossen und führt bei positiver Bescheidung zu einer allgemeinen Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und/oder der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz. In begründeten Einzelfällen kann die Verfahrensdauer um einen Monat verlängert werden. 
    Die allgemeine Beeidigung bzw. öffentliche Bestellung  und allgemeine Vereidigung erfolgt von der zuständigen Behörde. Die Abnahme des Eides setzt ein persönliches Erscheinen der sprachmittelnden Person in der zuständigen Dienststelle voraus. 

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer


    Der Abschluss des Verfahrens bis zur Vereidigung kann in der Regel binnen drei Monaten erfolgen. 

    Kosten

    Für die Verfahren werden Gebühren nach der Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO) erhoben.
    • Für den Antrag auf öffentliche und allgemeine Vereidigung nach § 1 Absatz 1 HmbDolmG ist nach der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 1.1 ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
    • Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung nach § 3 Absatz 1 GDolmG ist nach der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 2.1. ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
    • Für die Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 2 HmbBQFG einer im Ausland bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbDolmG ist  in der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 3.1.ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
    • Für die Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 2 HmbBQFG einer im Ausland bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG ist  in der Anlage zur DolmGebO in Ziffer 3.2.ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR vorgesehen.
    Hinweis: Bei gleichzeitiger Antragstellung nach den Nummern 1.1 und 2.1 der Anlage wird die Gebühr nach Ziffer 2.1. der Anlage um drei Viertel ermäßigt. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach Nummern 3.1 und 3.2 (vgl. § 3 Absatz 1 Dolmetschergebührenordnung).

     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die sprachmittelnden Personen müssen  in der Lage sein, mündliche und schriftliche Äußerungen in der Mutter- und Arbeitssprache im Tätigkeitsbereich von Behörden und Gerichten sachlich richtig und unmissverständlich zu übertragen. Sie müssen über eine  hohe sprachliche Kompetenz in der Mutter- und Arbeitssprache verfügen, sodass in der Regel von dem Vorliegen eines C2-Sprachniveaus ausgegangen werden muss. Auch müssen Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nachgewiesen werden.
    Weitergehende Informationen auf der Website der Behörde für Inneres und Sport unter: http://www.hamburg.de/dolmetscher. Telefonische Informationen zu folgenden Servicezeiten: Di: 13 - 16 Uhr sowie Mi - Do: 9 - 12 Uhr unter: 040-42839-3818. Da sich die Dienststelle in einem Sicherheitsbereich befindet, können persönliche Termine nur nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gerichtsdolmetscher/in

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en