Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Zahnärztin/Zahnarzt

    Hier erhalten Sie Informationen über Ihre Berufsanerkennung als Zahnärztin beziehungsweise Zahnarzt.

    Beschreibung

    Nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) bedarf derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als 'Zahnarzt' oder 'Zahnärztin'. Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis nach § 13 ZHG.

    Online-Dienst

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung

    ID: S100002_S1000020040000000164

    Beschreibung

    Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Öffnungszeiten

    Mo+Di 9-12, Do 13-16 Uhr

    Kontaktperson

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Öffnungszeiten

    Mo-Di 9-12, Do 13-16Uhr

    Kontaktperson

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    erforderliche Unterlagen

    1. Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren
    2. Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift (incl. einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang)
    3. Geburtsurkunde,
    bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    4. Identitätsnachweis
    bspw. Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
    5. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 (erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
    6. Ärztliche Bescheinigung (erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
    7. Ausbildungsnachweis(e)
    Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom).
    8. Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester)
    der die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung (z.B. Internatur, Internship, Ordinatur) und die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung zu entnehmen sind. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
    9. Berufszulassungsurkunden (sofern zutreffend)
    anderer Staaten (weltweit). (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
    10. Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing
    der zuständigen Behörde/n des Landes/der Länder, in dem/denen zuletzt Tätigkeiten als Zahnärztin/Zahnarzt ausgeübt wurden.
    11. Nachweis über Deutschkenntnisse (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarates GER)
    • Nachweis über Deutschkenntnisse (bestandene Prüfung auf dem Niveau B2 oder Nachweis über Entbehrlichkeit (Muttersprache, Ausbildung auf Deutsch, 10 Jahre Deutsche Schulbildung)
    • Fachsprachprüfung: Nachweis über die bestandene Fachsprachprüfung auf dem Niveau GER – C1 (spätestens bis zur Approbationserteilung) oder Nachweis über Entbehrlichkeit (s.o.)
    12. Stellennachweis / Absichtserklärung
    13. Bisher erteilte Berufstätigkeiten (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
    14. Nachweis über die bisherigen Berufstätigkeiten (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
    15. Nachweis über Fachweiterbildung (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)

    Voraussetzungen

    Ausbildung innerhalb der EU
    In der Regel ist bei Antragstellern, die die Ausbildung innerhalb der EU abgeschlossen haben, eine automatische Anerkennung möglich, sofern der Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom) gem. Anhang V Nr. 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)vorgelegt wird.

    Ausbildung außerhalb der EU
    Geprüft wird, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der vorgelegten ausländischen Ausbildung und der hiesigen Ausbildung anerkannt werden kann. Hierfür ist die Vorlage der weiter unten aufgeführten Dokumente notwendig. Diese müssen ggf. in beglaubigter Kopie  und übersetzt eingereicht werden. Sodann erfolgt ein inhaltlicher Abgleich der vorgelegten Ausbildung mit der Hamburgischen Ausbildung. Sofern dieser wesentliche Unterschiede bzw. Defizite zum Ergebnis hat, bedarf es einer Kenntnisprüfung vor der Zahnärztekammer, andernfalls wird die Gleichwertigkeit anerkannt.

    Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sowie die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation, siehe 'Unterlagen' (im Original, bzw. beglaubigter Kopie und ggf. übersetzt)

    Rechtsgrundlage(n)

    Approbationsordnung für Zahnärzte

    Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens ist einzelfallbezogen. In der Regel ist bei Antragstellern mit Ausbildung in sogenannten Drittländern ein Auskunftsersuchen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn erforderlich.

    Kosten

    Es fallen Gebühren für die Erteilung der Approbation von mindestens 130 Euro (Ausbildung innerhalb der EU) bzw. 360 Euro (Ausbildungen außerhalb der EU) an. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten für z.B. Ausdrucke, die Feststellung der Gleichwertigkeit, die Erteilung einer Berufserlaubnis, Fachsprachenprüfung, Gutachten und/oder Kenntnisprüfung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der EU, EWR oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Information hierzu unter: http:/www.konsularinfo.diplo.de

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe am 19.10.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Zahnärztin / Zahnarzt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en