Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Ärztin/Arzt
Nach § 2 der Bundesärzteordnung (BÄO), bedarf derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt.
Beschreibung
Nach § 2 der Bundesärzteordnung (BÄO), bedarf derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt.
Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 BÄO zulässig.
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Online erledigen
- Einheitlicher Ansprechpartner BerufsanerkennungMenschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
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zuständige Stelle
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)
Aktuelles
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 9-12, Do 13-16 Uhr
Kontaktperson
LPA Anerkennung akademischer Gesundheitsberufe
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: A - H
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-0000
E-Mail: anerkennungakademischeheilberufe@soziales.hamburg.de
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)
Aktuelles
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Di 9-12, Do 13-16 Uhr
Kontaktperson
DL SOZIALES BQRL 57 Arzt I-Z
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: I - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3782
E-Mail: anerkennungakademischeheilberufe@soziales.hamburg.de
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung
erforderliche Unterlagen
2. Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift (incl. einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang)
3. Geburtsurkunde,
bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
4. Identitätsnachweis
bspw. Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
5. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 (erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
6. Ärztliche Bescheinigung (erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
7. Ausbildungsnachweis(e)
Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom).
8. Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester)
der die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung (z.B. Internatur, Internship, Ordinatur) und die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung zu entnehmen sind. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
9. Berufszulassungsurkunden (sofern zutreffend)
anderer Staaten (weltweit). (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
10. Bisher erteilte Berufserlaubnisse (sofern zutreffend).
in der Bundesrepublik Deutschland, ggf. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungs-/ Kenntnisprüfung. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
11. Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing der zuständigen Behörde/n des Landes/der Länder, in dem/denen zuletzt Tätigkeiten als Ärztin/Arzt ausgeübt wurden.
12. Nachweis über Deutschkenntnisse (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarates GER)
- Nachweis über Deutschkenntnisse (bestandene Prüfung auf dem Niveau B2 oder Nachweis über Entbehrlichkeit (Muttersprache, Ausbildung auf Deutsch, 10 Jahre Deutsche Schulbildung)
- Fachsprachprüfung: Nachweis über die bestandene Fachsprachprüfung auf dem Niveau GER – C1 (spätestens bis zur Approbationserteilung) oder Nachweis über Entbehrlichkeit (s.o.)
14. Nachweis über die bisherige Berufstätigkeit (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
15. Nachweis über Fachweiterbildung (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
Voraussetzungen
In der Regel ist bei Antragstellern, die die Ausbildung innerhalb der EU abgeschlossen haben, eine automatische Anerkennung möglich, sofern der Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom) gem. Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung vorgelegt wird.
Ausbildung außerhalb der EU
Geprüft wird, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der vorgelegten ausländischen Ausbildung und der hiesigen Ausbildung anerkannt werden kann. Hierfür ist die Vorlage der weiter unten aufgeführten Dokumente notwendig. Diese müssen ggf. in beglaubigter Kopie und übersetzt eingereicht werden. Sodann erfolgt ein inhaltlicher Abgleich der vorgelegten Ausbildung mit der Hamburgischen Ausbildung. Sofern dieser wesentliche Unterschiede bzw. Defizite zum Ergebnis hat, bedarf es einer Kenntnisprüfung vor der Ärztekammer, andernfalls wird die Gleichwertigkeit anerkannt.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sowie die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation sind, siehe 'Unterlagen' (im Original, bzw. beglaubigter Kopie und ggf. übersetzt)
Rechtsgrundlage(n)
Bundesärzteordnung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe am 19.04.2022
Stichwörter
Ärztin / Arzt