Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Facharzt
Hier erhalten Sie Informationen über Ihre Berufsanerkennung als Fachärztin beziehungsweise Facharzt.
Beschreibung
Die Tätigkeit als Facharzt oder Fachärztin ist ein reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. Allerdings ist weder für die Aufnahme noch für die Ausübung des ärztlichen Berufes mit Ausnahme der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin in vertragsärztlicher Niederlassung die Qualifikation als Facharzt oder Fachärztin erforderlich.
Wer jedoch das im Ausland erworbene fachbezogene Diplom / den fachlichen Ausbildungsnachweis, der zum Facharzt qualifiziert, in Deutschland führen möchte, d.h. den ärztlichen Beruf unter Angabe der Facharztbezeichnung ausüben möchte, muss die Anerkennung des ausländischen Diploms / fachärztlichen Ausbildungsnachweises beantragen.
Wer jedoch das im Ausland erworbene fachbezogene Diplom / den fachlichen Ausbildungsnachweis, der zum Facharzt qualifiziert, in Deutschland führen möchte, d.h. den ärztlichen Beruf unter Angabe der Facharztbezeichnung ausüben möchte, muss die Anerkennung des ausländischen Diploms / fachärztlichen Ausbildungsnachweises beantragen.
Online-Dienst
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung
Beschreibung
Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
Online erledigen
- Einheitlicher Ansprechpartner BerufsanerkennungMenschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Ärztekammer Hamburg (Ärztekammer Hamburg)
Aktuelles
Ärztekammer Hamburg
Beschreibung
Ärztekammer Hamburg
Adresse
Hausanschrift
Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz
Kontaktperson
DL SOZIALES BQRL 57 Facharzt
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 202299-266
Fax: +49 40 202299-420
E-Mail: weiterbildung@aekhh.de
erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen fachärztlichen Ausbildungsnachweises sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen stets vorzulegen:
1. die Approbation oder Berufserlaubnis, zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2. ein Identitätsnachweis,
3. eine amtlich beglaubigte Kopie des anzuerkennenden fachlichen Diploms, fachlichen Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweises,
4. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird
Sofern der Ausbildungsnachweis nicht der automatischen Anerkennung unterliegt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis
2. amtlich beglaubigte Kopien der Weiterbildungszeugnisse sowie anderer Weiterbildungsbescheinigungen und Zeugnisse über die Berufspraxis
3. auf Anforderung: Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
4. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedsstaats in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden
Soweit die genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurden. Die Antragsteller sind verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen und alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1. die Approbation oder Berufserlaubnis, zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2. ein Identitätsnachweis,
3. eine amtlich beglaubigte Kopie des anzuerkennenden fachlichen Diploms, fachlichen Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweises,
4. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird
Sofern der Ausbildungsnachweis nicht der automatischen Anerkennung unterliegt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis
2. amtlich beglaubigte Kopien der Weiterbildungszeugnisse sowie anderer Weiterbildungsbescheinigungen und Zeugnisse über die Berufspraxis
3. auf Anforderung: Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
4. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedsstaats in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden
Soweit die genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurden. Die Antragsteller sind verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen und alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Voraussetzungen
Nachweis über eine im Herkunftsstaat abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung
Rechtsgrundlage(n)
Die für die Anerkennung einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen sind geregelt in:
- §§ 36 und 36 a des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe und
- §§ 18 und 19 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 21.02.2003 in der Fassung vom 21.10.2013.
Das Heilberufekammergesetz und die Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte finden Sie unter dem Link:
https://www.aerztekammer-hamburg.org/wbo.html
- §§ 36 und 36 a des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe und
- §§ 18 und 19 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 21.02.2003 in der Fassung vom 21.10.2013.
Das Heilberufekammergesetz und die Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte finden Sie unter dem Link:
https://www.aerztekammer-hamburg.org/wbo.html
Bearbeitungsdauer
Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen, in denen die Gleichwertigkeit zu prüfen ist, verlängert sich die Frist um einen Monat innerhalb derer über die Durchführung der Eignungsprüfung zu entscheiden ist. Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage Auskunft zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren der Anerkennung.
Kosten
Für die Anerkennung eines fachlichen Diploms, eines fachlichen Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweises, die automatisch vorgenommen werden kann, wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben. Für das Anerkennungsverfahren, das nicht automatisch vorgenommen werden kann und die Gleichwertigkeit überprüft werden muss, wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben. Ist im Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung eine Eignungsprüfung abzulegen, wird eine Gebühr in Höhe von insgesamt 250,00 EUR erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
Stichwörter
Fachärztin / Facharzt