Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Facharzt

    Hier erhalten Sie Informationen über Ihre Berufsanerkennung als Fachärztin beziehungsweise Facharzt.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Facharzt oder Fachärztin ist ein reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. Allerdings ist weder für die Aufnahme noch für die Ausübung des ärztlichen Berufes mit Ausnahme der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin in vertragsärztlicher Niederlassung die Qualifikation als Facharzt oder Fachärztin erforderlich.
    Wer jedoch das im Ausland erworbene fachbezogene Diplom / den fachlichen Ausbildungsnachweis, der zum Facharzt qualifiziert, in Deutschland führen möchte, d.h. den ärztlichen Beruf unter Angabe der Facharztbezeichnung ausüben möchte, muss die Anerkennung des ausländischen Diploms / fachärztlichen Ausbildungsnachweises beantragen.

    Online-Dienst

    Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung

    ID: S100002_S1000020040000000164

    Beschreibung

    Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Hamburg beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Ärztekammer Hamburg (Ärztekammer Hamburg)

    Aktuelles

    Ärztekammer Hamburg

    Beschreibung

    Ärztekammer Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Weidestraße 122b

    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen fachärztlichen Ausbildungsnachweises sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen stets vorzulegen:
    1. die Approbation oder Berufserlaubnis, zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
    2. ein Identitätsnachweis,
    3. eine amtlich beglaubigte Kopie des anzuerkennenden fachlichen Diploms, fachlichen Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweises,
    4. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird
    Sofern der Ausbildungsnachweis nicht der automatischen Anerkennung unterliegt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis
    2.  amtlich beglaubigte Kopien der Weiterbildungszeugnisse sowie anderer Weiterbildungsbescheinigungen und Zeugnisse über die Berufspraxis
    3. auf Anforderung: Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
    4. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedsstaats in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden
     
    Soweit die genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurden. Die Antragsteller sind verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen und alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Voraussetzungen

    Nachweis über eine im Herkunftsstaat abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung

    Rechtsgrundlage(n)

    Die für die Anerkennung einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen sind geregelt in:
    - §§ 36 und 36 a des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe und
    - §§ 18 und 19 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 21.02.2003 in der Fassung vom 21.10.2013.
    Das Heilberufekammergesetz und die Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte finden Sie unter dem Link:
    https://www.aerztekammer-hamburg.org/wbo.html

    Bearbeitungsdauer

    Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen, in denen die Gleichwertigkeit zu prüfen ist, verlängert sich die Frist um einen Monat innerhalb derer über die Durchführung der Eignungsprüfung zu entscheiden ist. Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage Auskunft zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren der Anerkennung.

    Kosten

    Für die Anerkennung eines fachlichen Diploms, eines fachlichen Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweises, die automatisch vorgenommen werden kann, wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben. Für das Anerkennungsverfahren, das nicht automatisch vorgenommen werden kann und die Gleichwertigkeit überprüft werden muss, wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben. Ist im Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung eine Eignungsprüfung abzulegen, wird eine Gebühr in Höhe von insgesamt 250,00 EUR erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Fachärztin / Facharzt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en