Gewerbe ummelden bei der Handelskammer Hamburg

    Bei bestimmten Änderungen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

    Beschreibung

    Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn
    • der Standort der Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle innerhalb des Meldebezirks verlegt wird,
    • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird, in dem Sie beispielsweise künftig Waren oder Leistungen anbieten, die für Ihr bisher angemeldetes Geschäft unüblich sind,
    • der Gegenstand des Gewerbes auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
    • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
     
    Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Ummeldung. Sie müssen Ihr Gewerbe gesondert ummelden.
     
    Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht meldepflichtig. Sie können solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um die Aufgabe einer Tätigkeit geht.

    Online-Dienst

    Gewerbeanzeige

    ID: S100002_S1000020040000000036

    Beschreibung

    Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung von Gewerbebetrieben

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Ansprechpartner

    Handelskammer Hamburg, Service Center (Handelskammer Hamburg, Service Center)

    Aktuelles

    Handelskammer Hamburg, Service Center

    Beschreibung

    Handelskammer Hamburg, Service Center

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolphsplatz 1

    20457 Hamburg

    U3/Busse 3/4/5/19/X35/X80 Rathaus

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 9-16, Fr 10-15 Uhr (telefonisch: Mo-Fr 9-14 Uhr).

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung der gewerbetreibenden Person, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort.
    • Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung Selbsterklärung zur Identität.
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann), wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)

    Voraussetzungen

    • Sie verlegen die Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Meldebezirks oder
    • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
     
    Sie melden Ihr Gewerbe
    • als Einzelgewerbetreibender selbst oder
    • als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (zum Beispiel: GmbH, AG)
    um.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    • Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formular oder elektronisch ummelden. Fügen Sie bei Ummeldung Ihres Gewerbes mittels Formular in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.
    • Wenn Sie die Ummeldung persönlich oder schriftlich vornehmen, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung" ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „Gewerbe-Ummeldung" bekommen Sie im Internet.
    • Im elektronischen Verfahren geben Sie die gleichen Daten an, wie im Rahmen der persönlichen Ummeldung. Sie benötigen das Formular nicht und müssen nicht persönlich unterschreiben.
    • Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigten und ausgewiesenen Person ummelden lassen.
    • Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Stelle.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Die Behörde teilt Ihnen die Höhe der Gebühren mit.
    • Sie begleichen die Gebühren.
    • Sie erhalten eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle für Ihre Gewerbeummeldung.
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen weiter, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Vorliegen des Grundes der Gewerbeummeldung ummelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Bestätigung der Gewerbeummeldung in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach aktueller Lage.

    Kosten

    • Für die Bescheinigung einer Gewerbeummeldung wird je nach Alternative eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben oder sie ist kostenfrei.
    • Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeummeldung erhalten Sie für 10,00 Euro.
    • Änderungen aufgrund zum Beispiel Umfirmierungen, Tätigkeitserweiterungen sind gebührenfrei.

    Gebühr 20 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie müssen die Ummeldung Ihres Gewerbes selbst oder durch eine vertretende, bevollmächtigte Person vornehmen:
    • bei Einzelgewerben als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender,
    • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.
    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter jeweils eine Gewerbeummeldung vornehmen.
     
    Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Meldebezirks verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund zur Ummeldung.
     
    Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.
     
    Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, die Handwerkskammer oder die Handelskammer aus.
    Bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche überwachungspflichtigen Tätigkeiten müssen Sie die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen beifügen.
     
    Wenn Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wirtschaftsordnung am 26.06.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Geschäftsführerwechsel anzeigen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en