Sachverständige für Gashochdruckleitungen Anerkennung

    Anerkennung als Sachverständige für Gashochdruckleitungen beantragen

    Wenn Sie als Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle als Sachverständiger anerkannt werden.

    Beschreibung

    Gashochdruckleitungen dienen der öffentlichen Versorgung. Als Sachverständige oder Sachverständiger prüfen Sie Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen vor der Errichtung darauf, dass sie den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entsprechen. Außerdem müssen Sie die Gashochdruckleitungen vor ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen prüfen. Eine weitere Prüfung nehmen Sie dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vor.

    Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein wollen und einer akkreditierten Inspektionsstelle angehören oder die Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle besitzen, benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle.

    Als Sachverständige oder Sachverständiger für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, können Sie anerkannt werden, wenn Sie Sachverständiger 
    • einer technischen Überwachungsorganisation, 
    • einer öffentlich-rechtlichen Materialprüfanstalt oder 
    • des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW) sind. 

    Allerdings dürfen Sie als DVGW-Sachverständiger nur Prüfungen an Verdichter-, Regel- und Messanlagen vornehmen. 

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Anlagensicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) 
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
    • Zertifikat zum Nachweis der Ausbildung zum Sachverständigen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 100 oder Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer akkreditierten Inspektionsstelle (z.B. TÜV, MPA oder ZÜS) zur Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen gemäß Gashochdruckleitungsverordnung
    • Erklärung des/der Arbeitgebenden, dass die anzuerkennende sachverständige Person im aktiven Berufsleben steht und dass sie in der Ausübung ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen ihres/ihrer Vorgesetzten oder ihres/ihrer Arbeitgebenden ist, 
    • gültiger, personenbezogener oder auf die Überwachungsorganisation bezogener Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die sachverständige Person vor möglichen Schadenersatzansprüchen, die aus ihrer Sachverständigentätigkeit herrühren, schützt (Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
    • Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch
    Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person zu treffen.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit (persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Verhalten) und Unabhängigkeit.
    • Sie besitzen einen erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule.
    • Sie besitzen konkrete fachliche Qualifikationen für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
    • Sie haben Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind.
    Sofern Sie nicht über eigene Mittel verfügen, sondern sich der Mittel der auftraggebenden Personen oder Dritter bedienen, genügt es, dass Sie in der Lage sind, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen.
    • Sie üben die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig aus.
    • Sie üben die Tätigkeit unabhängig von auftraggebenden Personen und von Dritten aus, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind.
    • Sie dürfen keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten.
    • Sie sind  zuverlässig auf Grund Ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie Ihres Verhaltens.
    • Sie übernehmen die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Ihnen obliegenden Aufgaben.
     Sie müssen:
    • Ihre Tätigkeit regelmäßig ausüben,
    • sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterbilden und
    • regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheids
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Anerkennung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen bei der zuständigen Stelle und begründen Sie Ihr Anliegen schriftlich. Reichen Sie mit dem Antrag alle notwendigen Unterlagen ein.
    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Keine. Es handelt sich um eine Genehmigungsfiktion.

    Kosten

    Aufwandsbezogene Gebühren

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die bundeslandübergreifende Anerkennung benötigen Sie zwingend eine Bescheinigung über die Anerkennung aus dem anderen Bundesland.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Anlagensicherheit am 20.12.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Sachverständige, Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en