Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung

    Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für das Parken als Arzt, Pflegedienst oder Hebamme beantragen

    Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Ärztin / ein Arzt oder Hebamme sind, können Sie eine Parkberechtigung beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Hebamme oder eine Ärztin bzw. ein Arzt sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkberechtigung beantragen.
    Diese kann Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt vor allem für die Pflege, die Behandlung sowie die Vor- und Nachsorge von Patienten vor Ort.
    Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr

    ID: S100002_S1000020040000000176

    Beschreibung

    In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW  beantragt werden.

    Online erledigen

    • Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr
      In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW  beantragt werden.

    Zahlungsweise

    • Überweisung/Zahlschein

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    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Landesbetrieb Verkehr

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)

    Aktuelles

    Landesbetrieb Verkehr

    Beschreibung

    Landesbetrieb Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Ausschläger Weg 100, Haus D

    20537 Hamburg

    Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)

    Öffnungszeiten

    Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • ein unterschriebener formloser Antrag mit ausführlicher Beschreibung der ausführenden Tätigkeit
    • eine Kopie (Vorder- und Rückseite) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs, für das die Genehmigung gelten soll
    zusätzlich für Pflegedienste:
    • ein Nachweis über die Tätigkeit (z.B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs)
    • ggf. ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Wohlfahrtsverband (aus dem aktuellen Kalenderjahr)
    zusätzlich für Hebammen:
    •  ein Nachweis über die berufliche Ausübung als Hebamme (z.B. Anmeldung über freiberufliche Tätigkeit, Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung)
    zusätzlich für Hausärzte:
    • ein Nachweis über die durchgeführten Hausbesuche (z. B. Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung)

    Voraussetzungen

    • erforderliche und konkrete pflegende Tätigkeit, für die das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend notwendig ist
    • Der Antrag muss genaue Angaben zum Zweck der Fahrzeugnutzung und/oder der auszuführenden Pflegetätigkeit enthalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 46 Straßenverkehrs-Ordnung http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html 

    Rechtsbehelf

      Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Nutzen Sie für die Beantragung gern unser digitales Antragsverfahren (Link siehe unter Links). Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
    Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung bzw. die Ablehnung per Post.
    Rückfragen ihrerseits oder seitens des LBV können über das digitale Antragsverfahren abgewickelt werden oder telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

    Fristen

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt ein Jahr.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.

    Kosten

    Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung ist unter anderem abhängig von deren Geltungsdauer. Die jeweilige Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der unten stehenden Übersicht. 
    Sollte beim Pflegedienst ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit in einem Wohlfahrtsverband vorliegen, so sind die Genehmigungen gemäß der Verordnung über die Freiheit von Verwaltungsgebühren (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) in bestimmten Fällen gebührenfrei.
     
    Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Ablehnung ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% entstehen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

    Auch eine nachträgliche Antragsrücknahme ist gebührenpflichtig. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
     
     
    Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung mit einer Geltungsdauer von:
    •  6 Monaten - 150,00 EUR*
    • 12 Monaten - 250,00 EUR*
    • 18 Monaten - 350,00 EUR*
    • 24 Monaten - 450,00 EUR*
    • 30 Monaten - 550,00 EUR*
    • 36 Monaten - 650,00 EUR* 
    *(zzgl. 0,30 EUR pro Klebesiegel)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wichtig: Ihre Ausnahmegenehmigung muss im Fahrzeug sichtbar ausgelegt werden!
    Eine Ausnahmegenehmigung wird für ein festgelegtes Fahrzeug ausgestellt und ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Das Kennzeichen wird in die Ausnahmegenehmigung eingetragen. Bei einem Fahrzeugwechsel kann während der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung eine kostenpflichtige Kennzeichenänderung beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ausnahmen (LBV) am 20.12.2021

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Pflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en