Gewerbe anmelden bei der Handelskammer Hamburg

    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen, müssen Sie dieses gleichzeitig anmelden.

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung müssen Sie abgeben, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb als Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle beginnen. Dies ist der Fall bei
    • Neugründung
    • Wechsel der Rechtsform
    • Gesellschaftereintritt
    • Wiedereröffnung nach Verlegung aus anderem Meldebezirk
    • Übergang nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung)
    • Übernahme (Erbfolge, Kauf oder Pacht)
    Mit der Anmeldung eines Gewerbes ermöglichen Sie der zuständigen Stelle, die Gewerbeausübung zu überwachen und statistische Daten zu erheben.

    zuständige Stelle

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Ansprechpartner

    Handelskammer Hamburg (Handelskammer Hamburg)

    Aktuelles

    Handelskammer Hamburg

    Beschreibung

    Handelskammer Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolphsplatz 1

    20457 Hamburg

    U3/Busse 3/4/5/19/X35/X80 Rathaus

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
    • Nachweis der Identität (zum Beispiel: Personalausweis oder Reisepass )
    • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
    • Bei juristischen Personen, Personengesellschaften: Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter
    • Zustimmungserklärung Gesellschafter
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Melden Sie als gewerbetreibende Person das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführende Gesellschafterin oder als geschäftsführender Gesellschafter beziehungsweise als deren gesetzliche Vertretung an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. Die Vollmacht wird nur benötigt, wenn die anzeigende Person keine vertretungsberechtigte Person des Gewerbebetriebes ist.

    Voraussetzungen

    Sie möchten ein Gewerbe betreiben.

    Meldepflichtig sind Sie:
    • wenn Sie ein Einzelgewerbe betreiben,
    • als geschäftsführende Gesellschafterin oder geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (zum Beispiel OHG, GbR),
    • als persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter einer KG,
    • als Kommanditistin oder Kommanditist einer KG, wenn Sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen sowie
    • als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG).

    Nicht meldepflichtig sind Sie unter anderem:
    • als Urproduzentin oder Urproduzent (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
    • als Freiberuflerin oder Freiberufler (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
    • wenn Sie Kinder betreuen oder erziehen,
    • als unterrichtende Person.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    • Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formular oder elektronisch anmelden. Fügen Sie bei Anmeldung Ihres Gewerbes mittels Formular in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.
    • Wenn Sie die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen, müssen Sie den Formular „Gewerbe-Anmeldung" ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „Gewerbe-Anmeldung" bekommen Sie im Internet.
    • Im elektronischen Verfahren geben Sie die gleichen Daten an, wie bei der persönlichen Anmeldung. Sie benötigen das Formular nicht und müssen nicht persönlich unterschreiben.
    • Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigten und ausgewiesenen Person ummelden lassen.
     
    • Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Stelle.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Die Behörde teilt Ihnen die Höhe der Gebühren mit.
    • Sie begleichen die Gebühren.
    • Sie erhalten eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle für Ihre Gewerbeummeldung.
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen weiter, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Anfang der Gewerbetätigkeit anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Bestätigung der Gewerbeanmeldung in der Regel innerhalb von 2 Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach aktueller Lage.

    Kosten

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG und weitere) beträgt die Gebühr pro Gesellschafter 20,00 Euro. Kosten für eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung betragen 10,00 Euro.

    Gebühr 20 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (zum Beispiel Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel).
    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
    Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige der Person, von der Sie gesetzliche vertreten wird, zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH.

    Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).

    Melden Sie Ihr Gewerbe persönlich an, um Zweifelsfragen schnell und abschließend klären zu können.
    Fügen Sie bei Anmeldung eines Gewerbes mittels Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.

    Vor der Anmeldung eines Gewerbes eines Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Geschäfts ermächtigen und das zuständige Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) muss diese Ermächtigung genehmigen.

    Von der Gewerbeanzeige erhalten unter anderem eine Mitteilung:
    • das zuständige Finanzamt
    • die Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer
    • die Berufsgenossenschaft
    • das staatliche Amt für Arbeitsschutz

    Diese Mitteilung ersetzt nicht eine besondere Meldepflicht. Insbesondere ist bei Handwerksbetrieben noch eine Anmeldung bei der Handwerkskammer erforderlich.
    Die Eintragung im Handelsregister ersetzt oder beinhaltet nicht die Anzeige gemäß § 14 GewO (Anzeigepflicht).
    Gewerbeanmeldungen werden auch in der Handwerkskammer Hamburg und bei den Hamburger Bezirksämtern entgegengenommen.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (zum Beispiel Bewachungsgewerbe) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

    Im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes sind Sie nach § 138 AO verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen. Den dafür vorgesehenen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ müssen Sie innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Gewerbebetriebs oder der Betriebsstätte auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens nutzen Sie bitte das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de. Weitere Informationen erhalten Sie aus der beigefügten ELSTER-Anleitung, unter www.hamburg.de/fb/informationen-fuer-buerger oder von Ihrem zuständigen Finanzamt unter der Behördenrufnummer 115.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.06.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Handelskammer Hamburg, Gewerbeanmeldungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en