• Tonndorf (Landkreis Tonndorf, Hamburg)

Sammelfonds für Bußgelder

In Hamburg können Bußgelder aus Bewährungsauflagen und eingestellten Strafverfahren an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt werden. Diese Gelder fließen in einen Sammelfonds, dessen Verteilungsgremien zweimal jährlich über die Zuweisung an berechtigte Einrichtungen entscheiden

Beschreibung

In der bundesweit gültigen Strafprozessordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, dass im Rahmen von Bewährungsauflagen und bei Einstellung von Strafverfahren eine Bußgeldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgen kann. In Hamburg gibt es dafür den Sammelfonds für Bußgelder.

Das Sammelfondsverfahren für Bußgelder ist dadurch gekennzeichnet, dass von den Gerichten und Staatsanwaltschaften als Bußgeldempfänger keine bestimmte Einrichtung benannt sondern ein Verwendungszweck bestimmt und die Geldbuße einem Sammelfonds zugewiesen wird. 
 
Jeweils im Frühjahr und im Herbst jeden Jahres beschließen die Verteilungsgremien die Zuweisung der in den Fonds angesammelten Bußgelder an die gemeinnützigen Einrichtungen, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am Sammelfondsverfahren erfüllen.

Online-Dienst

Sammelfonds für Bußgelder

ID: S100002_S1000020040000000013

Beschreibung

Sammelfonds für Bußgelder

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Ansprechpartner

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sammelfonds für Bußgelder (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sammelfonds für Bußgelder)

Aktuelles

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sammelfonds für Bußgelder

Beschreibung

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sammelfonds für Bußgelder

Adresse

Hausanschrift

Drehbahn 36

20354 Hamburg

U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

Kontaktperson

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

Keine Angabe

Voraussetzungen

Um eine Bußgeldzuweisung beantragen zu können, müssen die Antragsteller auf einer von der Justizbehörde geführten Liste stehen. In diese Liste können sich Einrichtungen eintragen lassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie dienen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts
  • Sie haben ihren Sitz in Hamburg oder wirken für Hamburger Bürger in einem nennenswerten Umfang im Rahmen ihrer Gesamtaufgaben.
  • Sie verpflichten sich, innerhalb von 9 Monaten nach Auszahlung einer möglichen Bußgeldzuweisung, einen qualifizierten Nachweis über die sachgemäße Verwendung dieser zugewiesenen Gelder der Justizbehörde einzureichen.
  • Sie erklären sich mit einer Rückforderung durch die Justizbehörde einverstanden, wenn der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wurde.
  • Sie erklären sich bereit, die sachgemäße Verwendung der Bußgelder durch die Justizbehörde vor Ort prüfen zu lassen.
  • Sie erklären sich bereit, die Verwendung durch den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überprüfen zu lassen.

Für jeden Verteilungstermin ist ein erneuter Antrag (Bittschrift) zu stellen. Über Form- und Inhalt der Bittschrift und zu weiteren Fragen erhalten Sie unter der angegebenen Telefonnumer weitere Auskünfte.  

Fristen

Die Antragsfrist für die Bittschrift zur Teilnahme an der Bußgeldverteilung im Frühjahr ist der 28. Februar und für die Verteilung im Herbst ist es der 31. August. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Justizbehörde.

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Die Aufnahme in die Liste muss -wie auch die Teilnahme an einem Verteilungstermin- schriftlich beantragt werden. Für den Antrag zur Aufnahme in die Liste ist eine Erklärung auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Anlagen (Kopien) per Post an den Sammelfonds für Bußgelder in der Justizbehörde zu schicken. Das Faxen oder Mailen von Anträgen ist nicht möglich.

Weitere Informationen finden Sie unter Formulare, Services & Links mit dem Hinweis auf die Internetseite der Justizbehörde.


Beschuldigte/Verurteilte erhalten hier keine Auskunft! Dafür sind die Gerichte/Staatsanwaltschaften (s. Aktenzeichen) zuständig.

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Bußgeldfonds, Justizbehörde

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en