Impfschaden Anerkennung
Impfschäden anerkennen lassen
Wenn Sie durch eine Impfung eine anhaltende Gesundheitsstörung (Impfschaden) erlitten haben, können Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Beschreibung
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, können Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) und dem damit verbundenen Leistungskatalog haben. Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, können Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) und dem damit verbundenen Leistungskatalog haben. Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
Online-Dienst
Leistungen für Impfgeschädigte
Beschreibung
Hier können Sie Ihren Antrag auf Leistungen für Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz online stellen. Ihre Angaben werden Schritt für Schritt abgefragt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Ihre Eingaben zwischenzuspeichern und die Antragstellung später fortzusetzen. Im Antrag können Sie Unterlagen (z.B. Krankenhausberichte oder Impfnachweise) hochladen.
Online erledigen
- Leistungen für ImpfgeschädigteHier können Sie Ihren Antrag auf Leistungen für Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz online stellen. Ihre Angaben werden Schritt für Schritt abgefragt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Ihre Eingaben zwischenzuspeichern und die Antragstellung später fortzusetzen. Im Antrag können Sie Unterlagen (z.B. Krankenhausberichte oder Impfnachweise) hochladen.
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg (Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg)
Aktuelles
Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg
Beschreibung
Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße
Öffnungszeiten
Mo, Do 8-16 Uhr
Kontaktperson
SI 531/532 - Soziales Entschädigungsrecht
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Verabreichung der Impfung
- Impfausweis
- Behandlungsunterlagen
Voraussetzungen
- Sie haben eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung durchführen lassen.
- Sie haben von der Impfung einen Impfschaden davongetragen (dies kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden)
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_24.html
§ 141 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_141.htm
www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_24.html
§ 141 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_141.htm
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide kann Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. Sie können den Antrag formlos einreichen oder das bereitgestellte Formular nutzen.
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen.
- Es folgt eine versorgungsmedizinische Beurteilung.
- Die zuständige Stelle informiert Sie mit einem schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.
Fristen
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um die Entschädigung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, müssen Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert im Einzelfall.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Besonderheiten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch SI 531/532 - Soziales Entschädigungsrecht am 20.12.2023
Stichwörter
Impfopfer