Impfschaden Anerkennung

    Impfschäden

    Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

    Beschreibung

    Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, besteht wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV).
     
    Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Es findet der Leistungskatalog SGB XIV Anwendung. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung ist das Vorliegen einer anhaltenden Gesundheitsstörung, die grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden kann. Entsprechende Anträge können beim Referat für Soziale Entschädigung gestellt werden.

    Online-Dienst

    Leistungen für Impfgeschädigte

    ID: S100002_S1000020040000000222

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihren Antrag auf Leistungen für Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz online stellen. Ihre Angaben werden Schritt für Schritt abgefragt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Ihre Eingaben zwischenzuspeichern und die Antragstellung später fortzusetzen. Im Antrag können Sie Unterlagen (z.B. Krankenhausberichte oder Impfnachweise) hochladen.

    Online erledigen

    • Leistungen für Impfgeschädigte
      Hier können Sie Ihren Antrag auf Leistungen für Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz online stellen. Ihre Angaben werden Schritt für Schritt abgefragt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Ihre Eingaben zwischenzuspeichern und die Antragstellung später fortzusetzen. Im Antrag können Sie Unterlagen (z.B. Krankenhausberichte oder Impfnachweise) hochladen.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg (Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg

    Beschreibung

    Sozialbehörde - SI 5 - Versorgungsamt Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolph-Schönfelder-Straße 5

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße

    Öffnungszeiten

    Mo, Do 8-16 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen. Das Antragsformular auf der Homepage erhältlich, der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Nachweise über die Verabreichung der Impfung bzw. der spezifischen Propylaxe, z. B. Impfausweis, Behandlungsunterlagen.

    Voraussetzungen

    Vorliegen eines Impfschadens

    Rechtsbehelf

    Gegen Bescheide kann Widerspruch erhoben werden. Er ist bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration – Versorgungsamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift einzulegen.
    Wenn Sie Widerspruch in elektronischer Form erheben möchten, können Sie insbesondere die Elektronische Poststelle nutzen. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter https://www.hamburg.de/sozialbehoerde/eps/ dargestellt.
    Mit einer einfachen E-Mail kann ein Widerspruch nicht wirksam erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen, ggf. Anforderung weiterer Unterlagen, bei Vorliegen der Voraussetzungen (empfohlene Impfung, über das Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung) versorgungsmedizinische Beurteilung, Bescheiderteilung

    Fristen

    Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    keine Angabe möglich

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch SI 531/532 - Soziales Entschädigungsrecht am 20.12.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Impfopfer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en