Schiffsregister Einsicht gewähren
Amtsgericht, Schiffsregister
Im Schiffsregister werden unter anderem Eigentumsverhältnisse und auf dem Schiff liegende Hypotheken dokumentiert.
Beschreibung
Die Abteilung für Schiffsregistersachen beim Registergericht des Amtsgerichts Hamburg ist sachlich unter anderem zuständig für das
- Binnenschiffsregister
- Register für Schiffsbauwerke
- Seeschiffsregister
Das Schiffsregisterverfahren ist für ganz Hamburg zentralisiert und nicht an den Stadtteilgerichten zu finden.
- Binnenschiffsregister
- Register für Schiffsbauwerke
- Seeschiffsregister
Das Schiffsregisterverfahren ist für ganz Hamburg zentralisiert und nicht an den Stadtteilgerichten zu finden.
Online-Dienst
Hamburger Schiffsregister
Beschreibung
In diesem Dienst können Sie unbeglaubigte und amtlich beglaubigte Ausdrucke aus dem Hamburger Schiffsregister beantragen. Das Seeschiffsregister und das Binnenschiffsregister sind öffentlich und daher für jeden einsehbar.
Online erledigen
- Hamburger SchiffsregisterIn diesem Dienst können Sie unbeglaubigte und amtlich beglaubigte Ausdrucke aus dem Hamburger Schiffsregister beantragen. Das Seeschiffsregister und das Binnenschiffsregister sind öffentlich und daher für jeden einsehbar.
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zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)
Aktuelles
Amtsgericht Hamburg
Beschreibung
Amtsgericht Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Mo-Fr 9-13 Uhr, Antragsannahme bis 15 Uhr, freitags bis 14 Uhr
Kontaktperson
Schiffsregister Abt 82 Endnr 33 - 64 im Az
Weitere Informationen
Das Schiffsregister des Amtsgerichts Hamburg führt neben den Akten für den Heimathafen Hamburg auch die Akten für Heimathäfen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie am hessischen Teil des Neckars.
Beispiel für ein Aktenzeichen:
SSR 12345.
Weitere Aktenzeichen:
BSR, SBR.
Beispiel für ein Aktenzeichen:
SSR 12345.
Weitere Aktenzeichen:
BSR, SBR.
Voraussetzungen
Da die Fallgestaltungen sehr verschiedenartig sind, können hier nicht alle Eintragungsmodalitäten dargestellt werden. Daher nur einige allgemeine Hinweise:
Zur ersten Eintragung eines Seeschiffes reichen Sie bitte einen Antrag mit Eigentumsnachweis, die Kopie des Personalausweises des Eigentümers sowie der Messbrief ein. Letzteren erhalten Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Ferner müssen Sie belegen, dass das Schiff in keinem anderen Schiffsregister eingetragen ist. Ein Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Seeschiffen vollzieht sich außerhalb des Schiffsregisters, der alte und der neue Eigentümer sind zur Berichtigung des Schiffsregisters bezüglich der Eigentumsverhältnisse jedoch gesetzlich verpflichtet. Dies sollte schon aus Gründen der Rechtssicherheit von Käufer und Verkäufer umgehend bei dem zuständigen Schiffsregister beantragt werden. Die Erklärungen zum Eigentumsübergang sind notariell zu beglaubigen. Sofern eine Firma Eigentümerin des Schiffes ist, ist bei der ersten Eintragung auch ein aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug einzureichen. Bei späteren Verfügungen über das Schiff, die in das Register einzutragen sind, ist das Vertretungsrecht der für die Firma handelnden Personen nachzuweisen.
Zur ersten Eintragung eines Binnenschiffes ist ein Antrag mit Eigentumsnachweis und der Eichschein erforderlich. Letzteren erhalten Sie bei dem zuständigen Schiffseichamt. Der Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Binnenschiffen vollzieht sich in der Regel durch eine notariell beurkundete Einigungserklärung und die Eintragung in das Binnenschiffsregister.
Für neu einzutragende See- wie für Binnenschiffe gilt: War das Schiff bereits in einem anderen Schiffsregister eingetragen, müssen Sie die Löschung im bisherigen Schiffsregister nachzuweisen. War das Schiff bisher nicht eingetragen, müssen Sie diese Tatsache glaubhaft machen.
Antrags- und Anmeldeformulare erhalten Sie über die Geschäftsstelle des Schiffsregisters. Anmeldeformulare für die erstmalige Eintragung von Yachten und Frachtschiffen in das Seeschiffsregister sowie Binnenschiffen in das Binnenschiffsregister stehen Ihnen auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
Sofern Sie die Löschung eines bei uns eingetragenen Schiffes veranlassen möchten, ist bei Seeschiffen das Schiffszertifikat und - soweit erteilt - der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat mit dem Löschungsantrag einzureichen. Bei Binnenschiffen ist in diesem Fall der Schiffsbrief mit dem Löschungsantrag einzureichen. Eine Löschung ist in jedem Fall nur möglich, wenn im Schiffsregister keinerlei Lasten mehr eingetragen sind.
Wenn Sie Fragen zu den Formularen oder den genauen Eintragungsmodalitäten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir erteilen jedoch keine Rechtsberatung.
Zur ersten Eintragung eines Seeschiffes reichen Sie bitte einen Antrag mit Eigentumsnachweis, die Kopie des Personalausweises des Eigentümers sowie der Messbrief ein. Letzteren erhalten Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Ferner müssen Sie belegen, dass das Schiff in keinem anderen Schiffsregister eingetragen ist. Ein Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Seeschiffen vollzieht sich außerhalb des Schiffsregisters, der alte und der neue Eigentümer sind zur Berichtigung des Schiffsregisters bezüglich der Eigentumsverhältnisse jedoch gesetzlich verpflichtet. Dies sollte schon aus Gründen der Rechtssicherheit von Käufer und Verkäufer umgehend bei dem zuständigen Schiffsregister beantragt werden. Die Erklärungen zum Eigentumsübergang sind notariell zu beglaubigen. Sofern eine Firma Eigentümerin des Schiffes ist, ist bei der ersten Eintragung auch ein aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug einzureichen. Bei späteren Verfügungen über das Schiff, die in das Register einzutragen sind, ist das Vertretungsrecht der für die Firma handelnden Personen nachzuweisen.
Zur ersten Eintragung eines Binnenschiffes ist ein Antrag mit Eigentumsnachweis und der Eichschein erforderlich. Letzteren erhalten Sie bei dem zuständigen Schiffseichamt. Der Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Binnenschiffen vollzieht sich in der Regel durch eine notariell beurkundete Einigungserklärung und die Eintragung in das Binnenschiffsregister.
Für neu einzutragende See- wie für Binnenschiffe gilt: War das Schiff bereits in einem anderen Schiffsregister eingetragen, müssen Sie die Löschung im bisherigen Schiffsregister nachzuweisen. War das Schiff bisher nicht eingetragen, müssen Sie diese Tatsache glaubhaft machen.
Antrags- und Anmeldeformulare erhalten Sie über die Geschäftsstelle des Schiffsregisters. Anmeldeformulare für die erstmalige Eintragung von Yachten und Frachtschiffen in das Seeschiffsregister sowie Binnenschiffen in das Binnenschiffsregister stehen Ihnen auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
Sofern Sie die Löschung eines bei uns eingetragenen Schiffes veranlassen möchten, ist bei Seeschiffen das Schiffszertifikat und - soweit erteilt - der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat mit dem Löschungsantrag einzureichen. Bei Binnenschiffen ist in diesem Fall der Schiffsbrief mit dem Löschungsantrag einzureichen. Eine Löschung ist in jedem Fall nur möglich, wenn im Schiffsregister keinerlei Lasten mehr eingetragen sind.
Wenn Sie Fragen zu den Formularen oder den genauen Eintragungsmodalitäten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir erteilen jedoch keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Absatz 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 23 Absatz 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 23 Absatz 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Rechtsbehelf
Bitte beim zuständigen Gericht erfragen
Verfahrensablauf
Bitte beim zuständigen Gericht erfragen
Fristen
Bitte beim zuständigen Gericht zu erfragen
Bearbeitungsdauer
Aufgrund Postlaufzeiten erhalten Sie den Registerausdruck in 2 bis 3 Arbeitstagen.
Kosten
Einfacher Auszug 10 EUR, beglaubigter Auszug 20 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Nur für Binnen- und Seeschiffe mit Heimathafen/Heimatort in den Bundesländern Hamburg, Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und am hessischen Teil des Neckars.
Eintragungspflichtig sind Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter übersteigt. Binnenschiffe sind ab einer Wasserverdrängung von zehn Kubikmetern oder einer Tragfähigkeit von mindestens 20 Tonnen eintragungspflichtig.
Die Antragstellung per Mail ist nicht möglich.
Auch schriftliche Verfahrensauskünfte können nur per Fax oder Briefpost erteilt werden.
Eintragungspflichtig sind Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter übersteigt. Binnenschiffe sind ab einer Wasserverdrängung von zehn Kubikmetern oder einer Tragfähigkeit von mindestens 20 Tonnen eintragungspflichtig.
Die Antragstellung per Mail ist nicht möglich.
Auch schriftliche Verfahrensauskünfte können nur per Fax oder Briefpost erteilt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2021
Stichwörter
Schiffe, Amtsgericht