Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe (Meisterprüfung) FeststellungOnline erledigen

    Handwerk - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe (Meisterprüfung) feststellen

    Beschreibung

    Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. 41 Berufe davon sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung zusammengefasst:

    1. Bestatter
    2. Bogenmacher
    3. Brauer und Mälzer
    4. Buchbinder
    5. Edelsteinschleifer und -graveure
    6. Feinoptiker
    7. Fotografen
    8. Galvaniseure
    9. Gebäudereiniger
    10. Geigenbauer
    11. Glas- und Porzellanmaler
    12. Gold- und Silberschmiede
    13. Graveure
    14. Handzuginstrumentenmacher
    15. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
    16. Holzbildhauer
    17. Holzblasinstrumentenmacher
    18. Keramiker
    19. Klavier- und Cembalobauer
    20. Korb- und Flechtwerkgestalter
    21. Kosmetiker
    22. Kürschner
    23. Maßschneider
    24. Metall- und Glockengießer
    25. Metallbildner
    26. Metallblasinstrumentenmacher
    27. Modellbauer
    28. Modisten
    29. Müller
    30. Präzisionswerkzeugmechaniker
    31. Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
    32. Sattler und Feintäschner
    33. Schuhmacher
    34. Segelmacher
    35. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
    36. Textilreiniger
    37. Uhrmacher
    38. Vergolder
    39. Wachszieher
    40. Weinküfer
    41. Zupfinstrumentenmacher

    Weitere 51 Berufe sind als handwerksähnliche Gewerbe in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführt:

    1. Eisenflechter
    2. Änderungsschneider
    3. Appreteure, Dekateure
    4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
    5. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
    6. Bautentrocknungsgewerbe
    7. Betonbohrer und -schneider
    8. Bodenleger
    9. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
    10. Bürsten- und Pinselmacher
    11. Daubenhauer
    12. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
    13. Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
    14. Fahrzeugverwerter
    15. Fleckteppichhersteller
    16. Fleischzerleger, Ausbeiner
    17. Fuger (im Hochbau)
    18. Gerber
    19. Getränkeleitungsreiniger
    20. Handschuhmacher
    21. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
    22. Holzblockmacher
    23. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
    24. Holzreifenmacher
    25. Holzschindelmacher
    26. Holzschuhmacher
    27. Innerei-Fleischer (Kuttler)
    28. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
    29. Klavierstimmer
    30. Kunststopfer
    31. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
    32. Maskenbildner
    33. Metallsägen-Schärfer
    34. Metallschleifer und Metallpolierer
    35. Muldenhauer
    36. Plisseebrenner
    37. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
    38. Requisiteure
    39. Rohr- und Kanalreiniger
    40. Schirmmacher
    41. Schlagzeugmacher
    42. Schnellreiniger
    43. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
    44. Steindrucker
    45. Stoffmaler
    46. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
    47. Teppichreiniger
    48. Textil-Handdrucker
    49. Theater- und Ausstattungsmaler
    50. Theaterkostümnäher
    51. Theaterplastiker

    Für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind grundsätzlich keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. Diese Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert.
    Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation. Es kann jedoch vorteilhaft sein, wenn Sie für Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation, eine Gleichwertigkeitsfeststellung vorweisen können.

    Was ist eine Gleichwertigkeitsfeststellung?
    Sie haben das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
    • Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation (der Meisterprüfung im Handwerksrecht in Deutschland) ist? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Handwerkskammer berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
    • Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel.
    Die Anerkennung dient als Transparenzinstrument, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt besser verwertbar zu machen. Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

    Verfahrensablauf
    1. Wenn Sie in Berlin handwerklich tätig werden möchten, stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer Berlin. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch online aus dem Ausland stellen.
    • Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente evtl. als beglaubigte Kopien nachzureichen sind.
    • Versenden Sie bitte keine Originale per Post. Sollten Dokumente nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.
    2. Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt fest, ob und inwieweit Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation im Handwerk ist.

    3. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Mögliche Ergebnisse können dabei sein:
    • a.) Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
    • b.) Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
    • c.) Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

    Hinweis:
    Unabhängig von der Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie sich, wenn Sie die selbstständige Arbeit im Handwerk in Berlin beginnen wollen, bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eintragen lassen. Dies sind andere Verfahren, mehr Informationen dazu finden Sie unten unter „Weiterführende Informationen".

    Online-Dienst

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    ID: L100108_L100108.-351304

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    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 27.05.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
      Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich per Post
    • Identitätsnachweis
      Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
      Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten.
    • Lebenslauf
      Der Lebenslauf oder auch Curriculum Vitae (CV) oder Résumé soll eine tabellarische Übersicht geben über Ihre:
      1. Ausbildungsgänge (Berufsausbildung, akademische Ausbildung, schulische Ausbildung)
      2. Fortbildungen
      3. bisherigen Jobs
      Der Lebenslauf muss auf Deutsch geschrieben sein.
    • Ausbildungsnachweise
      Reichen Sie Ihre Nachweise der Berufsqualifikation mit ein. Dies können z. B. sein: Prüfungs- und Abschlusszeugnisse, Berufsurkunde, Diplomurkunde, Bachelor- und/oder Masterzeugnis oder vergleichbare Dokumente. Fügen Sie falls vorhanden auch Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung mit bei. Dies können z. B. sein: Diploma Supplement, das Transcript of Records, der Relevé de Notes, das Studienbuch, die Prüfungsordnung sowie Fächer- und Notenübersichten oder vergleichbare Dokumente.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • Nachweis über Berufserfahrung
      Bescheinigung über die Art und Dauer Ihrer relevanten Berufspraxis. Dazu gehören z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, berufliche Weiterbildungen oder vergleichbare Dokumente.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
      Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • ggf. Nachweis bei Namensänderung
      Wenn Ihr Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in Ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmt (z. B. durch Heirat, Einbürgerung, Geschlechtsumwandlung oder ähnliche Gründe), fügen Sie hier bitte einen amtlichen Nachweis über die vollzogene Namensänderung bei. Dies kann beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Einbürgerungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis sein aus dem die Namensänderung ersichtlich ist.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • ggf. Erklärung oder Nachweis zu früheren Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung
      Eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben bzw. falls doch zutreffend, Dokumente zu früheren gestellten Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei anderen zuständigen Stellen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Ausländische Handwerksausbildung
      Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation in einem Handwerk aus dem Ausland.
    • Tätigkeitsort in Berlin
      Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.
    • Dokumente und Übersetzungen
      Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen in der Regel von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
    • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 3 Monate, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    • Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
    • Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides sofort fällig.
    • Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

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    Technisch geändert am 27.05.2024