Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Geldwäscheprävention - Auskunft als Verpflichtete/r erteilen
Beschreibung
Als Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich:
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Verfahrensablauf:
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
- Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Verfahrensablauf:
- Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
- Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
- Sie erhalten eine Mitteilung während und/oder nach Abschluss der Prüfung.
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Ansprechpartner
Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)
Aktuelles
Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung
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Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung
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erforderliche Unterlagen
- Abgabe von Auskünften / Vorlage von Unterlagen
Je nach individueller Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde
- Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung am besten geeignet ist.
Voraussetzungen
- Aufforderung durch Behörde zur Vorlage von Unterlagen
Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten. - Auskunftspflicht
Auskunftsverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die tätig sind als:
- Finanzunternehmen
- Versicherungsvermittler/innen mit Sitz im Inland oder mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Immobilienmakler/innen
- Buchmacher/innen
- Güterhändler, Kunstvermittler/innen und Kunstlagerhalter/innen, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
- Berechtigter Vertreter
Die Person, die die Unterlagen einreicht, muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der rechtliche Beistand und/oder Steuerberater des Verpflichteten dürfen unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Einreichung ebenfalls tätigen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Sicherungsmaßnahmen