Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland ErteilungOnline erledigen

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Ingenieur/in beantragen

    Beschreibung

    Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Ingenieurin oder Ingenieur erworben und Berufserfahrung gesammelt? Damit Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur.

    Ingenieurinnen und Ingenieure beraten, entwickeln, planen oder betreuen technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Projekte. Sie übernehmen auch die Kontrolle und Prüfung von Projekten. Ingenieurinnen und Ingenieure können auch als Sachverständige und für Forschungsaufgaben arbeiten.

    Die Ingenieurberufe werden in Fachrichtungen unterteilt. Entsprechend den Fachrichtungen können Ingenieurinnen und Ingenieure in unterschiedlichen Bereichen arbeiten. Für jede Fachrichtung gibt es viele Spezialisierungen, so z. B. für:
    • Bauingenieurwesen
    • Maschinenbau
    • Elektrotechnik
    • Informatik
    • Verfahrenstechnik
    • Wirtschaftsingenieurwesen

    Der Beruf Ingenieurin und Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, um die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zur dürfen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation
    aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.

    Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen,
    dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.

    Verfahrensablauf
    1. Antragstellung
    Sie stellen einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

    2. Antragsprüfung
    Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente vollständig von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
    • Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation mit denen im Bundesland Berlin gleichwertig? Für den Vergleich sind z. B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig.
    • Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
    • Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung. Dazu zählt z. B. Ihr Wohnsitz oder Ihre Absicht, im gewählten Bundesland Berlin zu arbeiten.

    3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
    • Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Sie erhalten darüber eine Bescheinigung. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
    • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
    4. Ausgleichsmaßnahmen
    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
    • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Ingenieurin oder Ingenieur. Dabei beaufsichtigt Sie eine qualifizierte Person. Vielleicht müssen Sie eine Zusatzausbildung machen.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.

    Arbeiten ohne Anerkennung
    Sie können auch ohne die Anerkennung arbeiten, z. B. angestellt in einem Ingenieurbüro.
    • Aber: Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist besonders geschützt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung nicht führen. Das gilt auch für eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung.

    Dienstleistungsfreiheit
    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle melden oder registrieren.
    • Sie müssen vielleicht nachweisen: Mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.
    • Wenn Sie selbständig arbeiten gilt vielleicht auch: Sie müssen eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung haben.
    Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation
    Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Näheres finden Sie unter "Weiterführende Informationen".

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 23.05.2023

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“/„Ingenieur
      Online möglich oder Sie stellen den (Papier-) Antrag schriftlich per Post.
    • Identitätsnachweis
      z. B. gültiger Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass
    • Ggf. Nachweis zur Namensänderung
      Sollte Ihr aktueller Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmen (z. B. durch erfolgte Heirat, Einbürgerung oder ähnliche Gründe), ist ein geeigneter Nachweis erforderlich.
    • Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation
      (z. B. Zeugnisse vom Schulabschluss, Berufsurkunde/Abschlusszeugnis z. B. Bachelor, Diplom etc., mit Noten- u. Fächerübersicht, Diploma Supplement)
    • Nachweis Ihrer Berufserfahrung
      Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert ist, dann müssen
      Sie vielleicht nachweisen: mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in
      den letzten 10 Jahren. (z. B. Arbeitszeugnisse)
    • Ggf. Nachweise über sonstige Qualifikationen
      (z. B. berufliche Weiterbildungen, Praktika, Seminare)
    • Ggf. Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
      Falls vorhanden
    • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
      (z.B. Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/ ggf. Hauptwohnsitz, Einstellungszusage, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen)
    • ggf. Anerkennungs- oder Gleichstellungsbescheid
      Bescheide über die Aner-kennung und/oder Gleichstellung der ausländischen Ausbildung als Ingenieur/in, sofern bereits ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eine Entscheidung getroffen hat
    • Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
      der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
      Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
      der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
    • Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
      Zertifikat vom Goetheinstitut, telc, TestDaf oder ECL zertifizierten Sprachschule; nicht älter als 3 Jahre. Hinweis: Die vorgelegten Sprachnachweise werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft.
      Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
    • Übersetzungen der Dokumente
      Übersetzungen müssen durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer in Deutschland gefertigt sein. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden Übersetzungen nur von deutschen Botschaften oder Konsulaten anerkannt.

      Amtliche Übersetzungen müssen folgende Merkmale enthalten:
      • lesbaren Abdruck des Dienstsiegels
      • Datum der Übersetzung
      • Unterschrift der beglaubigenden Person

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder ein gleichwertiger Kenntnisstand
      Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen
    • Wohnsitz oder beabsichtigter Arbeitsort in Berlin
      Sie haben Ihren Hauptwohnsitz, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende
      Arbeit in Berlin. Oder: Sie wollen bald in Berlin wohnen oder arbeiten.
    • Persönliche Eignung
      Sie sind zuverlässig und haben keine Vorstrafen
    • Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
      Für die Berufstätigkeit des Ingenieurs ist im Hinblick auf das hohe Vertrauen, das dieser Beruf in Anspruch nimmt und den zwingenden Verbraucherschutz mindestens das Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich
    • Für den Online-Antrag: Registrierung/Anmeldung beim Service-Konto Berlin

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1-3 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

    Kosten

    200,00 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Anerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 23.05.2023