Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaat) als Fachapotheker/-in beantragen

    Beschreibung

    Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Berlin die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine zusätzliche pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst eine in Deutschland gültige Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Fachapothekerweiterbildung beantragen. Mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation dürfen Sie die Weiterbildungsbezeichnung für Ihre Spezialisierung als Fachapothekerin oder Fachapotheker führen.

    Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
    Die Erlaubnis wird bei Antragsstellung in Berlin von der zuständigen Apothekerkammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Verfahrensablauf:
    1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.

    2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    3.1. Wird Ihre Fachapothekerqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

    3.2. Wenn Defizite bei den Kenntnissen in der pharmazeutischen Praxis und den speziellen Rechtsgebieten für Apotheker festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachapothekerqualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
    Anschließend können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung.

    4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Ansprechpartner

    Anerkennungsstelle für Fachapothekerqualifikationen (Anerkennungsstelle für Fachapothekerqualifikationen)

    Aktuelles

    Anerkennungsstelle für Fachapothekerqualifikationen

    Beschreibung

    Anerkennungsstelle für Fachapothekerqualifikationen

    Adresse

    Hausanschrift

    Littenstraße 10

    10179 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: sekretariat@akberlin.de

    Fax: (030) 315-96430

    Telefon Festnetz: (030) 315-9640

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 04.10.2022

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Anerkennung
      Sie stellen einen formlosen schriftlichen Antrag per Post
    • Lebenslauf
      tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
    • Identitätsnachweis
      Personalausweis oder Reisepass
    • Approbation oder Berufserlaubnis
      Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
    • Qualifikationsnachweise
      Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
    • Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
      Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
    • Deutsche Übersetzung
      Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Approbation
      Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
      Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    150,00 bis 1.600,00 Euro je Aufwand

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Fachapotheker

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 20.01.2023