Fahrlehrerlaubnis Erteilung mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Fahrlehrer/in beantragen

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer ist in Deutschland reglementiert.
    Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Behörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, sie müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllen.

    Eignungsprüfung und/oder Anpassungslehrgang
    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilnehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.

    Verfahrensablauf:
    1. Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz können Sie den Antrag und die Dokumente auch über den Einheitlichen Ansprechpartner elektronisch einreichen.

    2. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und sie prüft die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.

    3. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühr erhalten Sie dann die Fahrlehrerlaubnis.

    4. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie erhalten die Möglichkeit, an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilzunehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.

    5. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Behörde, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

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    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 22.08.2022

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung
      Online möglich; oder formloser Antrag in Textform
      ggf. erhalten Sie von der zuständigen Behörde gesonderte Formulare
    • Personaldokument
      Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild .
      Aufenthaltstitel, wenn die antragstellende Person nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
    • Lebenslauf
      Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
    • Ausländische Berufsqualifikationsnachweise
      Amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises über die Arbeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
    • Dokumentation der Ausbildung und Prüfung
      Um eine Gleichwertigkeit der Berufsausbildung als Fahrlehrer in Ihrem Land feststellen zu können, ist eine genaue Dokumentation über die gesamte Ausbildung (Inhalte der Ausbildung, Dauer der Ausbildung, Form der Ausbildung) und der abgelegten Prüfungen erforderlich.
    • ggf. Nachweis über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
      z.B. Zeugnisse von Arbeitsgebern, beruflichen Weiterbildungen, Kursen und sonstigen Seminaren
    • ggf. Bescheinigung des Herkunftsstaates
      Wenn die Arbeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrerer in Ihrem Heimatstaat nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer gearbeitet haben.
    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
      Nachweis Ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation. Der Nachweis muss belegen, dass Sie für die Arbeit als Fahrlehrer geeignet sind. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Nachweise zum Leumund
      Nachweis über Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss von einer Behörde aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation sein. Das kann ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing sein. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Fahrerlaubnis
      Gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrzeugklassen in denen Sie ausbilden wollen.

    Voraussetzungen

    • Ausländische Berufsqualifikation
      Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer aus dem Ausland.
    • Mindestalter
      Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
    • Fachliche Eignung
      Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
    • Gesundheitliche Eignung
      Sie sind geistig und körperlich geeignet.
    • Persönliche Zuverlässigkeit
      Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen verstoßen.
    • Fahrerlaubnis
      Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse, für die die Fahrlehrererlaubnis erteilt werden soll.
    • Sprachkenntnisse
      Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschülerinnen und Fahrschüler zu unterrichten.
    • Dokumente in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung
      Alle relevanten Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen mit deutscher Übersetzung einreicht werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1-3 Monate

    Kosten

    40,90 Euro je Erteilung
    ggf. zusätzliche Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Anerkennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 22.08.2022