Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/in beantragen

    Beschreibung

    Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen befassen sich mit der Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Sie beraten und betreuen einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in schwierigen Situationen.
    Als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagogin/Sozialpädagoge arbeiten Sie z.B. in Beratungsstellen, Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, im allgemeinen sozialen Dienst für Sozial-, Gesundheits- und Jugendhilfe, Kliniken, Suchthilfeeinrichtungen, Anti-Diskriminierungsstellen, Kontakt- und Begegnungsstätten, psychiatrischen Einrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Senioreneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten usw. Sie können bei öffentlichen oder freien Trägern, Behörden, Betrieben oder auch selbständig tätig sein.

    Die sozialpädagogischen Berufe sind in Berlin bzw. in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass Sie für die Berufsausübung eine staatliche Anerkennung brauchen. Diese können Sie erhalten, wenn Sie einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses stellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung folgen wir den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG).

    Verfahrensablauf:
    1. Wenn Sie als Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit einer Ausbildung aus einem anderen Land arbeiten möchten, müssen Sie vorher Ihre Qualifikation anerkennen lassen. Sie können den Antrag per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.

    2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.

    3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bescheid und ggf. eine Gebührenrechnung per Post. Wenn nicht alle Bedingungen oder Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung ebenfalls im Bescheid der zuständigen Behörde nachlesen.

    Online-Dienst

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    ID: L100108_L100108.-347052

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    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Ansprechpartner

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie)

    Aktuelles

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    Beschreibung

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Bernhard-Weiß-Straße 6

    10178 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: post@senbjf.berlin.de

    Fax: (030)

    Telefon Festnetz: (030) 90227-5050

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 02.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation
      Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formular.
      • Ein unterschriebenes und ausgefülltes Antragsformular mit der Erklärung, dass Sie zuvor noch keinen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit in einem anderen Bundesland gestellt haben.
    • Lebenslauf
      Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis).
    • Personaldokument
      Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild bitte in Kopie.
      Wenn bereits vorhanden auch den Aufenthaltstitel, wenn Sie nicht Angehörige/r eines EU-Landes sind.
    • Nachweis der Erwerbsabsicht im Land Berlin
      • Kopie der polizeilichen Anmeldung im Land Berlin (Anmeldung bei der Meldebehörde), wenn Sie bereits in Berlin leben; wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Berlin haben, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie die Absicht haben, in Berlin zu arbeiten (siehe "Weiterführende Informationen").
      • Ein solcher Nachweis kann z. B. eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Kontakte mit einem Arbeitgeber in Berlin sein. Mindestens benötigen wir aber eine Erklärung von Ihnen, dass Sie beabsichtigen, in Berlin zu arbeiten.
    • Nachweise über Ihre ausländische Berufsqualifikation
      Kopie der Urkunde des Berufsabschlusses in der Originalsprache inklusive detaillierte Fächer- und Stundenübersicht (Diploma Supplement/ Studienbuch) zur Theorie und Praxis des Studiums.
      Bitte fügen Sie auch eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
    • ggf. Heiratsurkunde
      Sie benötigen Ihre Heiratsurkunde in Kopie nur, wenn sich eine Namensänderung ergeben hat. Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
    • ggf. sonstige Nachweise zur Berufspraxis
      Weitere Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise, z.B. Zeugnisse von Arbeitsgebern, beruflichen Weiterbildungen, Kursen und sonstigen Seminaren
      Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
    • ggf. Bescheinigung des Herkunftsstaates
      Eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat ist nur erforderlich, sofern der Beruf in ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist
      Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
    • Dokumente in deutscher Sprache
      • Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
      • Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, müssen zusätzlich eine Transliteration der Berufsbezeichnung nach ISO-Norm enthalten.
      • Für Dokumente, die ursprünglich in englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist keine deutsche Übersetzung erforderlich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Ausländische Berufsqualifikation
      Sie haben im Ausland einen vergleichbaren Berufsabschluss auf dem Tätigkeitsgebiet als Sozialpädagoge/in erworben.
    • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
      Sie haben bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung in einem anderen Bundesland gestellt
    • Persönliche Eignung
      Gemäß § 5 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) kann die staatliche Anerkennung nicht erteilt werden, wenn Sie sich „schwerer Verfehlungen“ schuldig gemacht haben, aus denen sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Um das zu überprüfen, benötigen wir ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG. Im Führungszeugnis sind eventuelle Vorstrafen aufgeführt. Wenn das Führungszeugnis leer ist, können wir die staatliche Anerkennung erteilen.
    • Deutschkenntnisse
      Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung brauchen Sie mindestens Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel 3 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

    Kosten

    96,00 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Sozialpädagogin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 16.09.2024