Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/in beantragen
Beschreibung
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen befassen sich mit der Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Sie beraten und betreuen einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in schwierigen Situationen.
Als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagogin/Sozialpädagoge arbeiten Sie z.B. in Beratungsstellen, Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, im allgemeinen sozialen Dienst für Sozial-, Gesundheits- und Jugendhilfe, Kliniken, Suchthilfeeinrichtungen, Anti-Diskriminierungsstellen, Kontakt- und Begegnungsstätten, psychiatrischen Einrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Senioreneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten usw. Sie können bei öffentlichen oder freien Trägern, Behörden, Betrieben oder auch selbständig tätig sein.
Die sozialpädagogischen Berufe sind in Berlin bzw. in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass Sie für die Berufsausübung eine staatliche Anerkennung brauchen. Diese können Sie erhalten, wenn Sie einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses stellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung folgen wir den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG).
Verfahrensablauf:
1. Wenn Sie als Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit einer Ausbildung aus einem anderen Land arbeiten möchten, müssen Sie vorher Ihre Qualifikation anerkennen lassen. Sie können den Antrag per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.
3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bescheid und ggf. eine Gebührenrechnung per Post. Wenn nicht alle Bedingungen oder Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung ebenfalls im Bescheid der zuständigen Behörde nachlesen.
Als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagogin/Sozialpädagoge arbeiten Sie z.B. in Beratungsstellen, Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, im allgemeinen sozialen Dienst für Sozial-, Gesundheits- und Jugendhilfe, Kliniken, Suchthilfeeinrichtungen, Anti-Diskriminierungsstellen, Kontakt- und Begegnungsstätten, psychiatrischen Einrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Senioreneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten usw. Sie können bei öffentlichen oder freien Trägern, Behörden, Betrieben oder auch selbständig tätig sein.
Die sozialpädagogischen Berufe sind in Berlin bzw. in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass Sie für die Berufsausübung eine staatliche Anerkennung brauchen. Diese können Sie erhalten, wenn Sie einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses stellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung folgen wir den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG).
Verfahrensablauf:
1. Wenn Sie als Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit einer Ausbildung aus einem anderen Land arbeiten möchten, müssen Sie vorher Ihre Qualifikation anerkennen lassen. Sie können den Antrag per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.
3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bescheid und ggf. eine Gebührenrechnung per Post. Wenn nicht alle Bedingungen oder Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung ebenfalls im Bescheid der zuständigen Behörde nachlesen.
Online-Dienst
Jetzt online erledigen
Beschreibung
Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Online erledigen
- Jetzt online erledigenFür die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
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Ansprechpartner
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie)
Aktuelles
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Beschreibung
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation
Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formular.
- Ein unterschriebenes und ausgefülltes Antragsformular mit der Erklärung, dass Sie zuvor noch keinen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit in einem anderen Bundesland gestellt haben.
- Lebenslauf
Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis). - Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild bitte in Kopie.
Wenn bereits vorhanden auch den Aufenthaltstitel, wenn Sie nicht Angehörige/r eines EU-Landes sind. - Nachweis der Erwerbsabsicht im Land Berlin
- Kopie der polizeilichen Anmeldung im Land Berlin (Anmeldung bei der Meldebehörde), wenn Sie bereits in Berlin leben; wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Berlin haben, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie die Absicht haben, in Berlin zu arbeiten (siehe "Weiterführende Informationen").
- Ein solcher Nachweis kann z. B. eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Kontakte mit einem Arbeitgeber in Berlin sein. Mindestens benötigen wir aber eine Erklärung von Ihnen, dass Sie beabsichtigen, in Berlin zu arbeiten.
- Nachweise über Ihre ausländische Berufsqualifikation
Kopie der Urkunde des Berufsabschlusses in der Originalsprache inklusive detaillierte Fächer- und Stundenübersicht (Diploma Supplement/ Studienbuch) zur Theorie und Praxis des Studiums.
Bitte fügen Sie auch eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei. - ggf. Heiratsurkunde
Sie benötigen Ihre Heiratsurkunde in Kopie nur, wenn sich eine Namensänderung ergeben hat. Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei. - ggf. sonstige Nachweise zur Berufspraxis
Weitere Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise, z.B. Zeugnisse von Arbeitsgebern, beruflichen Weiterbildungen, Kursen und sonstigen Seminaren
Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei. - ggf. Bescheinigung des Herkunftsstaates
Eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat ist nur erforderlich, sofern der Beruf in ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist
Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei. - Dokumente in deutscher Sprache
- Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
- Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, müssen zusätzlich eine Transliteration der Berufsbezeichnung nach ISO-Norm enthalten.
- Für Dokumente, die ursprünglich in englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist keine deutsche Übersetzung erforderlich.
Formulare
Voraussetzungen
- Ausländische Berufsqualifikation
Sie haben im Ausland einen vergleichbaren Berufsabschluss auf dem Tätigkeitsgebiet als Sozialpädagoge/in erworben. - Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
Sie haben bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung in einem anderen Bundesland gestellt - Persönliche Eignung
Gemäß § 5 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) kann die staatliche Anerkennung nicht erteilt werden, wenn Sie sich „schwerer Verfehlungen“ schuldig gemacht haben, aus denen sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Um das zu überprüfen, benötigen wir ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG. Im Führungszeugnis sind eventuelle Vorstrafen aufgeführt. Wenn das Führungszeugnis leer ist, können wir die staatliche Anerkennung erteilen. - Deutschkenntnisse
Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung brauchen Sie mindestens Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Berlin (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin - BQFG Bln)
- Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG)
Bearbeitungsdauer
in der Regel 3 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Kosten
96,00 Euro
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Sozialpädagogin