Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Erstattung nach Infektionsschutzgesetz bei eigener Kinderbetreuung - Arbeitgeber/innen
Beschreibung
Mit Wirkung vom 28. März 2020 hat der Deutsche Bundestag aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Deren Fortbestehen wurde zuletzt am 25. August 2021 beschlossen und gilt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Ablauf des 25. November 2021 als aufgehoben.
Unter Voraussetzung der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn diese ihr Kind aus den in § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG genannten Gründen selbst betreuen muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Nach Ablauf der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn diese ihr Kind aus den in § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG genannten Gründen - soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgt sind - selbst betreuen musste und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat.
Die Arbeitgeber haben für die Dauer des Entschädigungszeitraums (§ 56 Absatz 2 IfSG) die Entschädigung für die zuständige Behörde (Senatsverwaltung für Finanzen) in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat) auszuzahlen. Die berechtigt ausgezahlte Entschädigung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Neben der Verdienstausfallentschädigung trägt das entschädigungspflichtige Land nach § 57 IfSG auch die Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung bezogen auf 80 Prozent des Verdienstausfalls. Soweit die Zahlung durch die Arbeitgeber erfolgt, werden diese ebenfalls auf Antrag erstattet.
Die Anträge auf Erstattung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der jeweiligen Maßnahmen nach § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG, die zu einer notwendigen Betreuung des Kindes und dadurch zu einem Verdienstausfall geführt haben, bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu stellen.
Unter Voraussetzung der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn diese ihr Kind aus den in § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG genannten Gründen selbst betreuen muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Nach Ablauf der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn diese ihr Kind aus den in § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG genannten Gründen - soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgt sind - selbst betreuen musste und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat.
Die Arbeitgeber haben für die Dauer des Entschädigungszeitraums (§ 56 Absatz 2 IfSG) die Entschädigung für die zuständige Behörde (Senatsverwaltung für Finanzen) in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat) auszuzahlen. Die berechtigt ausgezahlte Entschädigung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Neben der Verdienstausfallentschädigung trägt das entschädigungspflichtige Land nach § 57 IfSG auch die Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung bezogen auf 80 Prozent des Verdienstausfalls. Soweit die Zahlung durch die Arbeitgeber erfolgt, werden diese ebenfalls auf Antrag erstattet.
Die Anträge auf Erstattung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der jeweiligen Maßnahmen nach § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG, die zu einer notwendigen Betreuung des Kindes und dadurch zu einem Verdienstausfall geführt haben, bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu stellen.
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erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erstattung bei eigener Kinderbetreuung - Arbeitgeber/innen
Hinweis zum Online-Verfahren:
Halten Sie die für die Beantragung notwendigen Unterlagen im Dateiformat: JPG, JPEG, PNG oder PDF bereit. Alternativ können Fotos der Dokumente mit einem QR-Code-fähigen Mobilgerät hochgeladen werden. Die Gesamtgröße aller Dateien darf 5 MB nicht überschreiten. - Bestätigung zum regulären Betreuungsanspruch
Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, dass für das zu betreuende Kind grundsätzlich ein Betreuungsanspruch bestand. Mit der Bestätigung sollen auch die regulären und vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten bescheinigt werden. Gleichzeitig sollen die üblichen Schließtage aufgeführt werden, falls diese in den geltend gemachten Betreuungszeitraum fallen. Soweit für das zu betreuende Kind eine Schulpflicht besteht, bedarf es lediglich einer Bestätigung der Schule für vereinbarte Betreuungszeiten, die innerhalb der Berliner Schulferien liegen. - Negativbescheinigung zur Notfallbetreuung
Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, dass kein Anspruch auf Notfallbetreuung bestand. - Bestätigung zum Betretungsverbot
Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, dass ein Betretungsverbot angeordnet war. Die Bestätigung soll den Namen der betroffenen Einrichtung, den Zeitraum des angeordneten Betretungsverbots, die anordnende Behörde, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten. - Bestätigung zur Quarantäne
- Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks
- Mitteilung oder Bescheinigung eines Berliner Gesundheitsamtes
- Ergebnis eines PCR-Tests
Soweit keine anderen Unterlagen vorliegen und keine ergänzenden Regelungen/Anordnungen seitens des jeweiligen bezirklichen Gesundheitsamts bestehen, nach denen die jeweiligen Maßnahmen anzuordnen oder zu bescheinigen sind, ist die vollständige Mitteilung des Laborergebnisses zum Nachweis einer Quarantäneanordnung ausreichend.
- Ergebnis eines PoC-Tests
Soweit keine anderen Unterlagen vorliegen und keine ergänzenden Regelungen/Anordnungen seitens des jeweiligen bezirklichen Gesundheitsamts bestehen, nach denen die jeweiligen Maßnahmen anzuordnen oder zu bescheinigen sind, ist die vollständige Mitteilung des Laborergebnisses zum Nachweis einer Quarantäneanordnung ausreichend.
- Bescheinigung der Schule
- Reisedaten
- Bordkarte oder Ticket
- Aussteigekarte
- Meldung gegenüber des zuständigen Berliner Gesundheitsamts gemäß der jeweils geltenden Eindämmungsmaßnahmenverordnung bzw. Infektionsschutzverordnung
- Angabe der vollständigen Reiseroute der letzten 10 oder 14 Tage vor Einreise in das Land Berlin mit den jeweiligen Ein- und Ausreisedaten zu den Ländern und Gebieten
- Bestätigung zur Anordnung oder Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien
Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, dass Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden. Die Bestätigung soll den Namen der betroffenen Einrichtung, den Zeitraum der angeordneten oder verlängerten Schul- oder Betriebsferien, die anordnende Behörde, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten. - Bestätigung zur Aufhebung der Präsenzpflicht
Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, dass die Präsenzpflicht aufgehoben wurde. Die Bestätigung soll den Namen der betroffenen Einrichtung, den Zeitraum zur aufgehobenen Präsenzpflicht, die anordnende Behörde, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten. - Bestätigung zur Einschränkung des Kinderbetreuungsangebots (ab 31.03.2021)
Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, dass der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Die Bestätigung soll den Namen der betroffenen Einrichtung, den Zeitraum des eingeschränkten Kinderbetreuungsangebots, die anordnende Behörde, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten. - Bestätigung zur Behördlichen Empfehlung
Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, dass von einer Behörde empfohlen wurden, vom Besuch der genannten Einrichtungen abzusehen. Die Bestätigung soll den Namen der betroffenen Einrichtung, den empfohlenen Zeitraum, die empfehlende Behörde, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten. - Betreuungspflicht und zumutbare Betreuungsmöglichkeiten
- Ein Entschädigungsanspruch der erwerbstätigen Person kann nur wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes entstehen, weil keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Die Gesetzesformulierung „ihr Kind“ soll das Verwandtschaftsverhältnis kennzeichnen. Zum Nachweis der Betreuungspflicht und fehlender zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten sind mit dem Antrag vorzulegen:
- Geburtsurkunde des Kindes oder Pflegevertrag
- Falls das Kind älter als zwölf Jahre ist, der Nachweis der Behinderung und Hilfsbedürftigkeit.
- Von der erwerbstätigen Person unterschriebene begründete Erklärung, dass keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten bestanden (Zumutbar ist die Betreuung z. B. durch den anderen Elternteil, andere Verwandte oder Haushaltszugehörige oder durch die Inanspruchnahme angebotener Notbetreuung).
- Erklärung zum Homeoffice
Seit dem 23.04.2021 besteht gemäß § 28b IfSG seitens des Arbeitgebers die Pflicht, im Fall von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Für diese Fälle dienen als Nachweis das Angebot des Arbeitgebers und die Erklärung der erwerbstätigen Person zur Annahme oder begründeten Ablehnung.
Falls das Arbeiten im Homeoffice grundsätzlich möglich ist, aber wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht oder nicht im vollen Umfang wahrgenommen werden kann, ist dies vom Arbeitnehmer zu begründen und der zumutbare Umfang anzugeben. - Erklärung zum Bezug von Kinderkrankengeld
Seit dem 05.01.2021 haben pflichtversicherte Personen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Für die Dauer dieses Bezugs von Kinderkrankengeld ruht der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.
Wurde kein Kinderkrankengeld bezogen, ist eine Bestätigung der Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers hierüber vorzulegen.
Wurde bei nicht Alleinerziehenden von dem anderen Elternteil kein Kinderkrankengeld bezogen, ist ebenfalls eine Erklärung des anderen Elternteils und bei bestehender Pflichtversicherung eine Bestätigung der jeweiligen Krankenkasse hierüber vorzulegen. - Entschädigungszahlung an Arbeitnehmer
Zum Nachweis der geleisteten Zahlungen sind die Monats-Lohnabrechnungen für die Monate vorzulegen, in denen eine der genannten Maßnahmen angeordnet war. Zur Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz ist auch eine Monats-Lohnabrechnung für einen vergleichbaren Monat ohne eine der genannten Maßnahmen vorzulegen. - Kurzarbeitergeld
Falls der Arbeitnehmer im Zeitraum des maßnahmebedingten Verdienstausfalls Kurzarbeitergelt bezogen hat, ist eine Aufstellung der arbeitstäglichen Berechnung einschließlich der Arbeitszeiten vorzulegen. Soweit aufgrund der vereinbarten Kurzarbeit keine Dienstleistungspflicht besteht, ist kein betreuungsbedingter Verdienstausfall gegeben.
Formulare
Voraussetzungen
- Betreuungsbedürftige Person
Ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist - Vorrübergehende Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (ab 30.03.2020)
Die vorübergehende Schließung erfolgt von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes. Soweit die Schließung durch § 28b Absatz 3 IfSG (in der Fassung vom 28.05.2021) unmittelbar angeordnet ist, bedarf es keiner Anordnung durch eine zuständige Behörde. - Betretungsverbot der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen (ab 30.03.2020)
Das Betretungsverbot erfolgt bezogen auf die jeweilige genannte Einrichtung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes. Soweit das Betretungsverbot durch § 28b Absatz 3 IfSG (in der Fassung vom 28.05.2021) unmittelbar angeordnet ist, bedarf es keiner Anordnung durch eine zuständige Behörde. - Quarantäne des Kindes
Falls kein generelles Betretungsverbot der Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen besteht, gegenüber dem Kind aber eine Quarantäne angeordnet ist und dieses aus dem Grund der Quarantäne eine der vorgenannten Einrichtungen nicht betreten kann, gilt dies als Betretungsverbot. - Anordnung oder Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien (ab 16.12.2020)
Aus Gründen des Infektionsschutzes werden von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert. - Aufhebung der Präsenzpflicht (ab 16.12.2020)
Aus Gründen des Infektionsschutzes wird von der zuständigen Behörde die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben. - Einschränkung des Kinderbetreuungsangebots (ab 31.03.2021)
Aus Gründen des Infektionsschutzes wird von der zuständigen Behörde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt. - Behördliche Empfehlung (ab 31.03.2021)
Aus Gründen des Infektionsschutzes wird von einer Behörde empfohlen, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen. - Betreuung durch erwerbstätige Person
Die erwerbstätige Person muss die betreuungsbedürftige Person im Zeitraum einer Maßnahme nach § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, weil keine andere Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden konnte. - Keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit
Die erwerbstätige Person hat darzulegen, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden konnte. Als zumutbare Betreuungsmöglichkeiten gelten:
- angebotene Notbetreuungen
- zum Haushalt der erwerbstätigen Person gehörende Personen (z. B. Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Geschwisterkinder ab dem 16. Lebensjahr, Großeltern (soweit dieser nicht einer Risikogruppe zuzurechnen sind) oder andere Verwandte)
- zumutbare Nutzung von Homeoffice
- Verdienstausfall
Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt, das der betreuenden Person bei der persönlich maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Der Zeitraum des durch die notwendige Betreuung eines Kindes verursachten Verdienstausfalls umfasst nicht immer den gesamten Zeitraum der jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme des § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 IfSG. So können z. B. Zeiten, in denen die betreuende Person andere Vergütungs- oder Lohnfortzahlungsansprüche hat, den maßnahmebedingten Verdienstausfallzeitraum reduzieren:
- Zeiten einer vorübergehenden Verhinderung
- Krankheitszeiten
- Zeiten der Erkrankung des Kindes
- Ausbildungszeiten
- Urlaubszeiten
- Mutterschutzzeiten
- Zeiten der möglichen Arbeitsleistung im Homeoffice
- Arbeitszeitguthaben, das zur Wahrnehmung der Betreuung genutzt werden kann
- Zeiten des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Infektionsschutzgesetz