Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne - Selbstständige
Beschreibung
Bei einem Tätigkeitsverbot wird der selbständigen Person die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt.
Bei einer Quarantäne (Absonderung) werden die Personen generell vom Rest der Bevölkerung räumlich getrennt um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen. Die einschränkende Maßnahme ist umfangreicher, als das Verbot einer bestimmten Tätigkeit.
Soweit Selbständige wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, können sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben. Die Entschädigung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde (Senatsverwaltung für Finanzen) erstattet.
Neben der Verdienstausfallentschädigung trägt das entschädigungspflichtige Land nach § 58 IfSG grundsätzlich auch die Aufwendungen zur sozialen Sicherung (z. B. Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).
Bei beiden genannten Maßnahmen ist die Berechnung der Verdienstausfallentschädigung identisch.
Seit dem 13. Februar 2023 besteht keine generelle Quarantänepflicht mehr für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zur Geltendmachung eines quarantänebedingten Verdienstausfalls für Zeiträume ab dem 13. Februar 2023 ist - unabhängig vom Grund der Quarantäne - unter anderem auch die vollständige Quarantäneanordnung des jeweiligen Berliner Gesundheitsamtes einzureichen.
Die Anträge auf Entschädigung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit (also Beginn des Tätigkeitsverbots) oder dem Ende der Quarantäne bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu stellen.
Bei einer Quarantäne (Absonderung) werden die Personen generell vom Rest der Bevölkerung räumlich getrennt um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen. Die einschränkende Maßnahme ist umfangreicher, als das Verbot einer bestimmten Tätigkeit.
Soweit Selbständige wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, können sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben. Die Entschädigung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde (Senatsverwaltung für Finanzen) erstattet.
Neben der Verdienstausfallentschädigung trägt das entschädigungspflichtige Land nach § 58 IfSG grundsätzlich auch die Aufwendungen zur sozialen Sicherung (z. B. Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).
Bei beiden genannten Maßnahmen ist die Berechnung der Verdienstausfallentschädigung identisch.
Seit dem 13. Februar 2023 besteht keine generelle Quarantänepflicht mehr für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zur Geltendmachung eines quarantänebedingten Verdienstausfalls für Zeiträume ab dem 13. Februar 2023 ist - unabhängig vom Grund der Quarantäne - unter anderem auch die vollständige Quarantäneanordnung des jeweiligen Berliner Gesundheitsamtes einzureichen.
Die Anträge auf Entschädigung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit (also Beginn des Tätigkeitsverbots) oder dem Ende der Quarantäne bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu stellen.
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erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne - Selbstständige
Hinweis zum Online-Verfahren:
Halten Sie die für die Beantragung notwendigen Unterlagen im Dateiformat: JPG, JPEG, PNG oder PDF bereit. Alternativ können Fotos der Dokumente mit einem QR-Code-fähigen Mobilgerät hochgeladen werden. Die Gesamtgröße aller Dateien darf 5 MB nicht überschreiten. - Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks
Grundsätzlich werden Tätigkeitsverbote oder Quarantänen entsprechend dem IfSG durch ein Gesundheitsamt eines Berliner Bezirks angeordnet. Der an die betroffene Person adressierte Bescheid (umfasst Anschrift, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung) ist vollständig vorzulegen.
Bei angeordneten Tätigkeitsverboten gehören grundsätzlich Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern i. S. v. § 31 Satz 2 IfSG zur anspruchsberechtigten Personengruppe.
Bei angeordneten Quarantänen gehören grundsätzlich zur anspruchsberechtigten Personengruppe:
- bis 22.05.2020 Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
- ab 23.05.2020 bis 30.03.2021 Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige
- ab 31.03.2021 Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder Kranke
- Mitteilung oder Bescheinigung eines Berliner Gesundheitsamtes
Falls das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne durch eine Allgemeinverfügung eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks angeordnet wurde und der Beginn einer Maßnahme von der Mitteilung des jeweiligen Gesundheitsamts abhängt, ist die vollständige Mitteilung vorzulegen. Soweit für den gesamten Zeitraum oder einen Teil des Zeitraums ein Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks vorliegt, ist dieser ebenfalls vorzulegen.
Hinsichtlich der grundsätzlich anspruchsberechtigten Personengruppen gelten auch die zum Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks gegebenen Hinweise. - Ergebnis eines PCR-Tests
Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. März 2021 am 28.03.2021 ist die Kenntnis von einem positiven Testergebnis (mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung - PCR-Testung) der durch Rechtverordnung angeordnete Beginn einer Quarantäne.
Soweit keine anderen Unterlagen vorliegen und keine ergänzenden Regelungen/Anordnungen seitens des jeweiligen bezirklichen Gesundheitsamts bestehen, nach denen die jeweiligen Maßnahmen anzuordnen oder zu bescheinigen sind, ist die vollständige Mitteilung des Laborergebnisses zum Nachweis einer Quarantäneanordnung ausreichend. - Ergebnis eines PoC-Tests
Mit Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Februar 2022 am 05.02.2022 ist die Kenntnis von einem positiven Testergebnis (mittels eines Antigen-Tests zur Selbstanwendung unter fachkundiger Aufsicht bzw. in einer zertifizierten Teststelle vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) der durch Rechtverordnung angeordnete Beginn einer Quarantäne.
Soweit keine anderen Unterlagen vorliegen und keine ergänzenden Regelungen/Anordnungen seitens des jeweiligen bezirklichen Gesundheitsamts bestehen, nach denen die jeweiligen Maßnahmen anzuordnen oder zu bescheinigen sind, ist die vollständige Mitteilung des Laborergebnisses zum Nachweis einer Quarantäneanordnung ausreichend. - Reisedaten
Seit der Neufassung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 2. April 2020 ist bei sogenannten Reiserückkehrern der Tag der Ankunft in Berlin der durch Rechtverordnung angeordnete Beginn einer Quarantäne.
- Bordkarte oder Ticket
- Aussteigekarte
- Meldung gegenüber des zuständigen Berliner Gesundheitsamts gemäß der jeweils geltenden Eindämmungsmaßnahmenverordnung bzw. Infektionsschutzverordnung
- Angabe der vollständigen Reiseroute der letzten 10 oder 14 Tage vor Einreise in das Land Berlin mit den jeweiligen Ein- und Ausreisedaten zu den Ländern und Gebieten
- Steuerbescheid
Zur Ermittlung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 56 Absatz 3 IfSG ist eine Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens vorzulegen. - Beitrags- und Versicherungsnachweise
Soweit die Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung (z. B. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) beantragt wird, sind die entsprechenden Zahlungen und der Versicherungsumfang nachzuweisen.
Voraussetzungen
- Tätigkeitsverbot
Eine die Person betreffende Anordnung zum persönlichen Tätigkeitsverbot.
Eine Rechtsvorschrift oder Allgemeinverfügung, nach der die Person einem Tätigkeitsverbot unterliegt. - Quarantäne
Eine die Person betreffende Anordnung zur persönlichen Absonderung.
Eine Rechtsvorschrift oder Allgemeinverfügung, nach der die Person sich abzusondern hat. - Verdienstausfall
Als monatlicher Verdienstausfall gilt ein Zwölftel des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Der Zeitraum des durch ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne verursachten Verdienstausfalls umfasst nicht immer den gesamten Zeitraum der angeordneten Maßnahme. So können z. B. Zeiten, in denen die betroffene Person andere Entgeltansprüche hat, den maßnahmebedingten Verdienstausfallzeitraum reduzieren:
- Krankheitszeiten
- Mutterschutzzeiten
- Zeiten, in denen die selbständige Tätigkeit unabhängig von einem persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne ruhte oder nicht ausgeübt wurde
- Schutzimpfung
Eine Entschädigung erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne hätte vermeiden können.
- bei Masern: grundsätzlich ab 1. März 2020 (lt. Masernschutzgesetz)
- bei COVID-19: für die Grundimmunisierung durch Zweifachimpfung grundsätzlich ab 1. November 2021 (lt. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021)
- bei COVID-19: für die Auffrischungsimpfung durch dritte Impfung grundsätzlich ab 16. Februar 2022 (acht Wochen nach Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission, lt. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021)
- Reiseantritt
Eine Entschädigung erhält nicht, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne hätte vermeiden können.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Infektionsschutzgesetz IfSG