Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulasssungspflichtigen Handwerk (Meisterprüfung) Feststellung
Handwerk - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungspflichtigen Handwerk (Meisterprüfung) feststellen
Beschreibung
Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 Berufe davon sind als zulassungspflichtige Handwerke in der Anlage A der Handwerksordnung zusammengefasst:
Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Was ist eine Gleichwertigkeitsfeststellung?
Sie haben das Recht auf ein Anerkennungsverfahren: Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Verfahrensablauf
1. Wenn Sie in Berlin handwerklich tätig werden möchten, stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer Berlin. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch online aus dem Ausland stellen.
3. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Mögliche Ergebnisse können dabei sein:
- Augenoptiker oder Augenoptikerin
- Bäcker oder Bäckerin
- Behälter- und Apparatebauer oder -bauerin
- Böttcher oder Böttcherin
- Boots- und Schiffbauer oder Schiffbauerin
- Brunnenbauer oder Brunnenbauerin
- Büchsenmacher oder Büchsenmacherin
- Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechanikerin
- Dachdecker oder Dachdeckerin
- Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzspielzeugmacher/in
- Elektromaschinenbauer oder Elektromaschinenbauerin
- Elektrotechniker oder Elektrotechnikerin
- Estrichleger oder Estrichlegerin
- Feinwerkmechaniker oder Feinwerkmechanikerin
- Fleischer oder Fleischerin
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder -legerin
- Friseur oder Friseurin
- Gerüstbauer oder Gerüstbauerin
- Glasbläser und Glasapparatebauer oder Glasbläserin und Glasapparatebauerin
- Glaser oder Glaserin
- Glasveredler oder Glasveredlerin
- Hörakustiker oder Hörakustikerin
- Informationstechniker oder Informationstechnikerin
- Installateur und Heizungsbauer oder Installateurin und Heizungsbauerin
- Kälteanlagenbauer oder Kälteanlagenbauerin
- Karosserie- und Fahrzeugbauer oder Fahrzeugbauerin
- Klempner oder Klempnerin
- Konditor oder Konditorin
- Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin
- Land- und Baumaschinenmechatroniker oder Land- und Baumaschinenmechatronikerin
- Maler und Lackierer oder Malerin und Lackiererin
- Maurer und Betonbauer oder Maurerin und Betonbauerin
- Mechaniker oder Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Metallbauer oder Metallbauerin
- Ofen- und Luftheizungsbauer oder Luftheizungsbauerin
- Orgel- und Harmoniumbauer oder -bauerin
- Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin
- Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin
- Parkettleger oder Parkettlegerin
- Raumausstatter oder Raumausstatterin
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker oder -technikerin
- Schilder- und Lichtreklamehersteller oder -herstellerin
- Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin
- Seiler oder Seilerin
- Steinmetz und Steinbildhauer oder Steinmetzin und Steinbildhauerin
- Straßenbauer oder Straßenbauerin
- Stukkateur oder Stukkateurin
- Tischler oder Tischlerin
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Schallschutzisoliererin
- Werkstein- und Terrazzohersteller oder -herstellerin
- Zahntechniker oder Zahntechnikerin
- Zimmerer oder Zimmererin
- Zweiradmechaniker oder Zweiradmechanikerin
Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Was ist eine Gleichwertigkeitsfeststellung?
Sie haben das Recht auf ein Anerkennungsverfahren: Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
- Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation (der Meisterprüfung im Handwerksrecht in Deutschland) ist? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Handwerkskammer berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel.
Verfahrensablauf
1. Wenn Sie in Berlin handwerklich tätig werden möchten, stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer Berlin. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch online aus dem Ausland stellen.
- Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente evtl. als beglaubigte Kopien nachzureichen sind.
- Versenden Sie bitte keine Originale per Post. Sollten Dokumente nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.
3. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Mögliche Ergebnisse können dabei sein:
- a.) Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
- b.) Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
- c.) Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.
- Dieses Anerkennungsverfahren ist hauptsächlich für Staatsangehörige aus Drittstaaten geeignet.
- Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO (siehe Weiterführende Informationen).
- Unabhängig von der Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie sich, wenn Sie die selbstständige Arbeit im Handwerk in Berlin beginnen wollen, bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) eintragen lassen. Dies sind andere Verfahren, mehr Informationen dazu finden Sie unten unter „Weiterführende Informationen".
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Ansprechpartner
Handwerkskammer Berlin (Handwerkskammer Berlin)
Aktuelles
Handwerkskammer Berlin
Beschreibung
Handwerkskammer Berlin
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich per Post - Identitätsnachweis
Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass.
Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten. - Lebenslauf
Der Lebenslauf oder auch Curriculum Vitae (CV) oder Résumé soll eine tabellarische Übersicht geben über Ihre:
1. Ausbildungsgänge (Berufsausbildung, akademische Ausbildung, schulische Ausbildung)
2. Fortbildungen
3. bisherigen Jobs
Der Lebenslauf muss auf Deutsch geschrieben sein. - Ausbildungsnachweise
Reichen Sie Ihre Nachweise der Berufsqualifikation mit ein. Dies können z. B. sein: Prüfungs- und Abschlusszeugnisse, Berufsurkunde, Diplomurkunde, Bachelor- und/oder Masterzeugnis oder vergleichbare Dokumente. Fügen Sie falls vorhanden auch Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung mit bei. Dies können z. B. sein: Diploma Supplement, das Transcript of Records, der Relevé de Notes, das Studienbuch, die Prüfungsordnung sowie Fächer- und Notenübersichten oder vergleichbare Dokumente.
Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei. - Nachweis über Berufserfahrung
Bescheinigung über die Art und Dauer Ihrer relevanten Berufspraxis. Dazu gehören z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, berufliche Weiterbildungen oder vergleichbare Dokumente.
Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei. - ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei. - ggf. Nachweis bei Namensänderung
Wenn Ihr Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in Ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmt (z. B. durch Heirat, Einbürgerung, Geschlechtsumwandlung oder ähnliche Gründe), fügen Sie hier bitte einen amtlichen Nachweis über die vollzogene Namensänderung bei. Dies kann beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Einbürgerungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis sein aus dem die Namensänderung ersichtlich ist.
Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei. - ggf. Erklärung oder Nachweis zu früheren Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben bzw. falls doch zutreffend, Dokumente zu früheren gestellten Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei anderen zuständigen Stellen.
Formulare
Voraussetzungen
- Ausländische Handwerksausbildung
Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland. - Tätigkeitsort in Berlin
Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten. - Dokumente und Übersetzungen
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden. - Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Rechtsgrundlage(n)
- Handwerksordnung (HwO) § 50b
- Handwerksordnung (HwO) § 50c
- Handwerksordnung (HwO) Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) §§ 9-13
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) § 8 Abs. 1 Nr. 2
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Berlin
- Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Berlin
Bearbeitungsdauer
Ca. 3 Monate, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
- Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
- Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Zustellung des Gebührenbescheides sofort fällig.
- Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Weitere Informationen
- Ausländische Qualifikationen (Handwerkskammer Berlin)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Anerkennung in Deutschland)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen)
- Einheitlicher Ansprechpartner in Berlin
- Broschüre Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Handwerk (Bundesministerium für Wirtschaft)
- Benutzerleitfaden zur Berufsanerkennungsrichtlinie
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren (Anerkennung in Deutschland)
- Verzeichnis der Öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland (Justizportal)
- Handwerk - Eintragung in die Handwerksrolle beantragen (Dienstleistung)
- Handwerk - Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als EU/EWR-Bürger bzw. Schweizer beantragen (Dienstleistung)
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Joiner