Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulasssungspflichtigen Handwerk (Meisterprüfung) Feststellung

    Handwerk - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungspflichtigen Handwerk (Meisterprüfung) feststellen

    Beschreibung

    Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 Berufe davon sind als zulassungspflichtige Handwerke in der Anlage A der Handwerksordnung zusammengefasst:

    1. Augenoptiker oder Augenoptikerin
    2. Bäcker oder Bäckerin
    3. Behälter- und Apparatebauer oder -bauerin
    4. Böttcher oder Böttcherin
    5. Boots- und Schiffbauer oder Schiffbauerin
    6. Brunnenbauer oder Brunnenbauerin
    7. Büchsenmacher oder Büchsenmacherin
    8. Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechanikerin
    9. Dachdecker oder Dachdeckerin
    10. Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzspielzeugmacher/in
    11. Elektromaschinenbauer oder Elektromaschinenbauerin
    12. Elektrotechniker oder Elektrotechnikerin
    13. Estrichleger oder Estrichlegerin
    14. Feinwerkmechaniker oder Feinwerkmechanikerin
    15. Fleischer oder Fleischerin
    16. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder -legerin
    17. Friseur oder Friseurin
    18. Gerüstbauer oder Gerüstbauerin
    19. Glasbläser und Glasapparatebauer oder Glasbläserin und Glasapparatebauerin
    20. Glaser oder Glaserin
    21. Glasveredler oder Glasveredlerin
    22. Hörakustiker oder Hörakustikerin
    23. Informationstechniker oder Informationstechnikerin
    24. Installateur und Heizungsbauer oder Installateurin und Heizungsbauerin
    25. Kälteanlagenbauer oder Kälteanlagenbauerin
    26. Karosserie- und Fahrzeugbauer oder Fahrzeugbauerin
    27. Klempner oder Klempnerin
    28. Konditor oder Konditorin
    29. Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin
    30. Land- und Baumaschinenmechatroniker oder Land- und Baumaschinenmechatronikerin
    31. Maler und Lackierer oder Malerin und Lackiererin
    32. Maurer und Betonbauer oder Maurerin und Betonbauerin
    33. Mechaniker oder Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
    34. Metallbauer oder Metallbauerin
    35. Ofen- und Luftheizungsbauer oder Luftheizungsbauerin
    36. Orgel- und Harmoniumbauer oder -bauerin
    37. Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin
    38. Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin
    39. Parkettleger oder Parkettlegerin
    40. Raumausstatter oder Raumausstatterin
    41. Rollladen- und Sonnenschutztechniker oder -technikerin
    42. Schilder- und Lichtreklamehersteller oder -herstellerin
    43. Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin
    44. Seiler oder Seilerin
    45. Steinmetz und Steinbildhauer oder Steinmetzin und Steinbildhauerin
    46. Straßenbauer oder Straßenbauerin
    47. Stukkateur oder Stukkateurin
    48. Tischler oder Tischlerin
    49. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Schallschutzisoliererin
    50. Werkstein- und Terrazzohersteller oder -herstellerin
    51. Zahntechniker oder Zahntechnikerin
    52. Zimmerer oder Zimmererin
    53. Zweiradmechaniker oder Zweiradmechanikerin
    Die Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk heißen auch: Meisterberufe. Die Meisterberufe sind reglementiert.
    Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

    Was ist eine Gleichwertigkeitsfeststellung?
    Sie haben das Recht auf ein Anerkennungsverfahren: Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
    • Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation (der Meisterprüfung im Handwerksrecht in Deutschland) ist? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Handwerkskammer berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
    • Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel.
    Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden (siehe Weiterführende Informationen) und damit dauerhaft selbstständig in diesem zulassungspflichtigen Berufen arbeiten.

    Verfahrensablauf
    1. Wenn Sie in Berlin handwerklich tätig werden möchten, stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer Berlin. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch online aus dem Ausland stellen.
    • Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente evtl. als beglaubigte Kopien nachzureichen sind.
    • Versenden Sie bitte keine Originale per Post. Sollten Dokumente nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.
    2. Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt fest, ob und inwieweit Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation im Handwerk ist.

    3. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Mögliche Ergebnisse können dabei sein:
    • a.) Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
    • b.) Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
    • c.) Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

    Hinweise:
    • Dieses Anerkennungsverfahren ist hauptsächlich für Staatsangehörige aus Drittstaaten geeignet.
    • Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO (siehe Weiterführende Informationen).
    • Unabhängig von der Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie sich, wenn Sie die selbstständige Arbeit im Handwerk in Berlin beginnen wollen, bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) eintragen lassen. Dies sind andere Verfahren, mehr Informationen dazu finden Sie unten unter „Weiterführende Informationen".

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    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Berlin (Handwerkskammer Berlin)

    Aktuelles

    Handwerkskammer Berlin

    Beschreibung

    Handwerkskammer Berlin

    Adresse

    Hausanschrift

    Blücherstr. 68

    10961 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: anerkennung@hwk-berlin.de

    Fax: (030) 25903-235

    Telefon Festnetz: (030) 25903-487

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 01.11.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
      Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich per Post
    • Identitätsnachweis
      Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
      Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten.
    • Lebenslauf
      Der Lebenslauf oder auch Curriculum Vitae (CV) oder Résumé soll eine tabellarische Übersicht geben über Ihre:
      1. Ausbildungsgänge (Berufsausbildung, akademische Ausbildung, schulische Ausbildung)
      2. Fortbildungen
      3. bisherigen Jobs
      Der Lebenslauf muss auf Deutsch geschrieben sein.
    • Ausbildungsnachweise
      Reichen Sie Ihre Nachweise der Berufsqualifikation mit ein. Dies können z. B. sein: Prüfungs- und Abschlusszeugnisse, Berufsurkunde, Diplomurkunde, Bachelor- und/oder Masterzeugnis oder vergleichbare Dokumente. Fügen Sie falls vorhanden auch Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung mit bei. Dies können z. B. sein: Diploma Supplement, das Transcript of Records, der Relevé de Notes, das Studienbuch, die Prüfungsordnung sowie Fächer- und Notenübersichten oder vergleichbare Dokumente.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • Nachweis über Berufserfahrung
      Bescheinigung über die Art und Dauer Ihrer relevanten Berufspraxis. Dazu gehören z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, berufliche Weiterbildungen oder vergleichbare Dokumente.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
      Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • ggf. Nachweis bei Namensänderung
      Wenn Ihr Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in Ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmt (z. B. durch Heirat, Einbürgerung, Geschlechtsumwandlung oder ähnliche Gründe), fügen Sie hier bitte einen amtlichen Nachweis über die vollzogene Namensänderung bei. Dies kann beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Einbürgerungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis sein aus dem die Namensänderung ersichtlich ist.
      Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • ggf. Erklärung oder Nachweis zu früheren Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung
      Eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben bzw. falls doch zutreffend, Dokumente zu früheren gestellten Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei anderen zuständigen Stellen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Ausländische Handwerksausbildung
      Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
    • Tätigkeitsort in Berlin
      Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.
    • Dokumente und Übersetzungen
      Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
    • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 3 Monate, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    • Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
    • Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Zustellung des Gebührenbescheides sofort fällig.
    • Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Joiner

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 27.05.2024