Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Geldwäscheprävention - Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen

    Beschreibung

    Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Sie unter Umständen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    In dem „Merkblatt: Risikobasierte organisatorische Maßnahmen" (unter „Weiterführende Informationen") finden Sie weitere ausführliche Hinweise und praktische Beispiele zum Risikomanagement.

    Verfahrensablauf:
    1. Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der jeweils zuständigen Behörde.
    2. Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    3. Sie erhalten zunächst einen Gebührenbescheid und müssen die Verwaltungsgebühr entrichten.
    4. Nach erfolgter Zahlung, erhalten Sie von der zuständigen Behörde den abschließenden Bescheid.

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    Technisch geändert am 20.02.2023

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 20.02.2023

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    E-Mail: post.gluecksspielaufsicht@labo.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3455

    Telefon Festnetz: (030) 115

    Internet

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    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 13.07.2023

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)

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    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

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    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

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    Martin-Luther-Str. 105

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    E-Mail: kammeraufsicht@senweb.berlin.de

    Fax: (030) 9013 - 5310

    Telefon Festnetz: (030) 9013 - 8646

    Internet

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    Technisch geändert am 03.02.2025

    Sprachversion

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    Technisch geändert am 03.02.2025

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    E-Mail: gluecksspielaufsicht@seninnds.berlin.de

    Fax: (030) 9028-4347

    Telefon Festnetz: (030) 90223-0

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    Technisch geändert am 20.02.2023

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    Technisch geändert am 20.02.2023

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
      Online möglich; oder Sie stellen einen Antrag in Textform per Post.
      • Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG oder PNG bereit.
    • Nachweise über Antragsberechtigung
      Antragsberechtigt für die Befreiung sind:
      • Mitglieder der Leitungsebene: Mit Nachweis des Handelsregisterauszuges oder Gesellschaftervertrages oder
      • Ggf. aktuelle Geldwäschebeauftragte: Mit Nachweis über Ihre Bestellung oder
      • Extern beauftragte Dritte: Mit Vorlage des Vertrages über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
      • Rechtsbeistände: Mit Vorlage einer auf den Einzelfall bezogenen Originalvollmacht des Vertretenden.
    • Risikoanalyse
      Bewertung des individuellen Unternehmens- und Produktrisikos; abgeleitete interne Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
    • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
      Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
      Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als:
      1. Finanzunternehmen
      2. Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
      3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
      4. Immobilienmakler
      5. Buchmacher
      6. Spielbanken
      7. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
      8. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
      tätig sind.
    • Klare interne Kommunikation
      Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention muss innerhalb des Unternehmens gewährleistet sein, gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein.
    • Andere Sicherungsmaßnahmen
      Es müssen nach Maßgabe der Risikoanalyse anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    ca. bis zu 6 Wochen

    Kosten

    158,00 bis 1.580,00 Euro, je Aufwand

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Geldwäsche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 20.02.2023